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Recht(s) - Seite - News ! Arbeitsrecht: Arbeitsrechtliche Tipps zur Social-Media-Nutzung am Arbeitsplatz

Veröffentlicht am Sonntag, dem 08. Februar 2015 von RechtsPortal-247.de

Recht-Infos
PR-Gateway: Für viele von uns sind die sozialen Netzwerke mittlerweile selbstverständliche und alltägliche Kommunikationsmedien geworden. Dabei werden Facebook, Twitter oder YouTube auch privat gern genutzt. Immer mehr Unternehmen versuchen mit einer professionellen Social-Media-Strategie ihre Produkte und Dienstleistungen zu bewerben oder auch neues Personal zu rekrutieren. Gelegentlich verschwimmen jedoch die Grenzen zwischen privater und beruflicher Nutzung. Das kann zu Problemen bis hin zu arbeitsrechtlichen Konflikten führen.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber darüber entscheiden, wie Internet, Telefon, E-Mails oder Social Media während der Arbeitszeit genutzt werden dürfen. Wenn er eine private Nutzung verbietet, können kleine oder kurze Verstöße schon ernste arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Arbeitgeber kann andererseits im Rahmen seiner Weisungsbefugnis einen Arbeitnehmer auch dazu verpflichten, soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Co. zur Pflege eines Unternehmensauftritts zu nutzen.

Außerhalb der Arbeitszeit darf ein Unternehmen die private Nutzung von Social Media Angeboten durch seine Angestellten nicht verbieten. Was nach Feierabend stattfindet, fällt in die Privatsphäre des Arbeitnehmers, auf die der Arbeitgeber kein Zugriffsrecht hat - solange sich durch die private Nutzung keine negativen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis ergeben.

Viele Unternehmen nutzen mittlerweile auch Informationen aus sozialen Netzwerken für die Auswahl geeigneter Bewerber und begeben sich damit schnell in einen rechtlichen Grenzbereich. Denn der neueste Entwurf für das Beschäftigtendatenschutzgesetz schreibt vor, dass eine strenge Trennung zwischen Privatem und Beruflichem einzuhalten ist. Zulässige Informationen sind danach nur solche, die aus überwiegend berufsorientierten Netzwerken wie beispielsweise Linkedin oder XING stammen. Wer bei der Bewerberauswahl auch Informationen aus Facebook oder Twitter nutzt, verletzt damit schutzwürdige Interessen der entsprechenden Person.

Doch auch Arbeitnehmer haben beim dienstlich begründeten Umgang mit Social Media gewisse Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Sie sind diesem gegenüber zur
Verschwiegenheit und Loyalität verpflichtet, müssen Betriebsgeheimnisse wahren und dürfen diese nicht im Internet preisgeben. Dieses Verbot umfasst auch unwahre Behauptungen oder Aussagen mit ehrverletzendem Inhalt. Demgegenüber hat der Arbeitnehmer jedoch auch ein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Er darf sich grundsätzlich kritisch über sein Unternehmen äußern. Solche Fälle landen häufig vor Gericht, das dann über arbeitsrechtliche Konsequenzen zu entscheiden hat.

Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber alle Zugangsdaten für die genutzten Accounts in den sozialen Netzwerken zur Verfügung stellen, damit der Arbeitgeber seine Unternehmensauftritte dort ungehindert weiter pflegen kann. Der Arbeitnehmer wiederum kann eine Löschung seiner personenbezogenen Daten auf den entsprechenden Internetplattformen verlangen.

Es empfiehlt sich, dass Unternehmen eindeutige Regeln für den Umgang mit Social Media erlassen. Dies schafft für beide Seiten Klarheit und vor allem die Beschäftigten kennen dann den Rahmen, in dem sie sich bewegen dürfen bzw. welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Richtlinien drohen. Wer solche Regeln erarbeiten will, muss das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats berücksichtigen und sollte diesen von Anfang an einbinden.
Jahrgang 1965, Businesstrainer, Berater und Coach, Diplom-Betriebswirt, Dozent an der RWTH und FH Aachen für Unternehmensgründung und Soft Skills, Reiss Profile Master, geprüfter Trainer und Berater nach BDVT und BaTB, zertifizierter Verkaufsleiter Deutsche Verkaufsleiter-Schule.

Er schöpft aus über 20 Jahren erfolgreicher Berufserfahrung in Marketing und Vertrieb, davon allein 15 Jahre in diversen Managementfunktionen, zuletzt als Geschäftsführer.

Als Spezialist für die Bereiche Führung und Vertrieb bietet er mittelständischen Unternehmen aus Industrie und Dienstleistung zwei Schwerpunkte an: Firmentrainings und Business-Coaching.

Michael Fridrich erhielt 2009 einen Trainerpreis in der Kategorie "Bestes Seminarkonzept", 2012 einen Unternehmerpreis und ist darüber hinaus ein gefragter Redner und Autor verschiedener Fachbeiträge, u.a. in der Zeitschrift Spitzenkompetenz, Spiegel Online, Zentrada, Außendienst Informationen. Der Experte für Führung und Vertrieb redet und handelt einfach Klartext.

Jeden Monat präsentiert Michael Fridrich in seinem Newsletter ein fachliches Thema, aktuelle Termine und weitere Informationen rund um Businesstraining & Beratung.
Michael Fridrich Businesstraining & Beratung
Michael Fridrich
Feldstraße 41
52070 Aachen
michael.fridrich@einfach-Klartext.de
0241 47586713
http://www.einfach-Klartext.de



Für viele von uns sind die sozialen Netzwerke mittlerweile selbstverständliche und alltägliche Kommunikationsmedien geworden. Dabei werden Facebook, Twitter oder YouTube auch privat gern genutzt. Immer mehr Unternehmen versuchen mit einer professionellen Social-Media-Strategie ihre Produkte und Dienstleistungen zu bewerben oder auch neues Personal zu rekrutieren. Gelegentlich verschwimmen jedoch die Grenzen zwischen privater und beruflicher Nutzung. Das kann zu Problemen bis hin zu arbeitsrechtlichen Konflikten führen.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber darüber entscheiden, wie Internet, Telefon, E-Mails oder Social Media während der Arbeitszeit genutzt werden dürfen. Wenn er eine private Nutzung verbietet, können kleine oder kurze Verstöße schon ernste arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Arbeitgeber kann andererseits im Rahmen seiner Weisungsbefugnis einen Arbeitnehmer auch dazu verpflichten, soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Co. zur Pflege eines Unternehmensauftritts zu nutzen.

Außerhalb der Arbeitszeit darf ein Unternehmen die private Nutzung von Social Media Angeboten durch seine Angestellten nicht verbieten. Was nach Feierabend stattfindet, fällt in die Privatsphäre des Arbeitnehmers, auf die der Arbeitgeber kein Zugriffsrecht hat - solange sich durch die private Nutzung keine negativen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis ergeben.

Viele Unternehmen nutzen mittlerweile auch Informationen aus sozialen Netzwerken für die Auswahl geeigneter Bewerber und begeben sich damit schnell in einen rechtlichen Grenzbereich. Denn der neueste Entwurf für das Beschäftigtendatenschutzgesetz schreibt vor, dass eine strenge Trennung zwischen Privatem und Beruflichem einzuhalten ist. Zulässige Informationen sind danach nur solche, die aus überwiegend berufsorientierten Netzwerken wie beispielsweise Linkedin oder XING stammen. Wer bei der Bewerberauswahl auch Informationen aus Facebook oder Twitter nutzt, verletzt damit schutzwürdige Interessen der entsprechenden Person.

Doch auch Arbeitnehmer haben beim dienstlich begründeten Umgang mit Social Media gewisse Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Sie sind diesem gegenüber zur
Verschwiegenheit und Loyalität verpflichtet, müssen Betriebsgeheimnisse wahren und dürfen diese nicht im Internet preisgeben. Dieses Verbot umfasst auch unwahre Behauptungen oder Aussagen mit ehrverletzendem Inhalt. Demgegenüber hat der Arbeitnehmer jedoch auch ein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Er darf sich grundsätzlich kritisch über sein Unternehmen äußern. Solche Fälle landen häufig vor Gericht, das dann über arbeitsrechtliche Konsequenzen zu entscheiden hat.

Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber alle Zugangsdaten für die genutzten Accounts in den sozialen Netzwerken zur Verfügung stellen, damit der Arbeitgeber seine Unternehmensauftritte dort ungehindert weiter pflegen kann. Der Arbeitnehmer wiederum kann eine Löschung seiner personenbezogenen Daten auf den entsprechenden Internetplattformen verlangen.

Es empfiehlt sich, dass Unternehmen eindeutige Regeln für den Umgang mit Social Media erlassen. Dies schafft für beide Seiten Klarheit und vor allem die Beschäftigten kennen dann den Rahmen, in dem sie sich bewegen dürfen bzw. welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Richtlinien drohen. Wer solche Regeln erarbeiten will, muss das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats berücksichtigen und sollte diesen von Anfang an einbinden.
Jahrgang 1965, Businesstrainer, Berater und Coach, Diplom-Betriebswirt, Dozent an der RWTH und FH Aachen für Unternehmensgründung und Soft Skills, Reiss Profile Master, geprüfter Trainer und Berater nach BDVT und BaTB, zertifizierter Verkaufsleiter Deutsche Verkaufsleiter-Schule.

Er schöpft aus über 20 Jahren erfolgreicher Berufserfahrung in Marketing und Vertrieb, davon allein 15 Jahre in diversen Managementfunktionen, zuletzt als Geschäftsführer.

Als Spezialist für die Bereiche Führung und Vertrieb bietet er mittelständischen Unternehmen aus Industrie und Dienstleistung zwei Schwerpunkte an: Firmentrainings und Business-Coaching.

Michael Fridrich erhielt 2009 einen Trainerpreis in der Kategorie "Bestes Seminarkonzept", 2012 einen Unternehmerpreis und ist darüber hinaus ein gefragter Redner und Autor verschiedener Fachbeiträge, u.a. in der Zeitschrift Spitzenkompetenz, Spiegel Online, Zentrada, Außendienst Informationen. Der Experte für Führung und Vertrieb redet und handelt einfach Klartext.

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Die diesjährige Fachmesse Dach + Holz International endete für PERKEO, dem renommierten Hersteller von Löttechnik, mit einem herausragenden Erfolg. Das Unternehmen präsentierte seine neueste Innovation – das LOCKDOWN24-Kupferstück – welches eine beispiellose Resonanz beim Fachpublikum fand. „Es war die beste Dach + Holz-Messe, die wir je hatten. Noch nie zuvor konnten wir so viele begeisterte Besucher an unserem Stand begrüßen”, teilte Yassine Hönes, Geschäftsführer von PERKEO mit. Die Einführu ...

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