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Recht(s) - Seite - News ! Was kostet eine Scheidung?

Veröffentlicht am Montag, dem 20. August 2018 von RechtsPortal-247.de

Recht-News
PR-Gateway: Der umfassende Ratgeber

Die Frage "Was kostet eine Scheidung?" lässt sich nicht pauschal beantworten.Die Prozesskosten einer Scheidung bestehen aus Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Diese sind nicht bei allen scheidungswilligen Eheleuten gleich, sondern hängen von der Höhe des Einkommen und ggf. des Vermögens ab.

1. Zahlungen an das Familiengericht

1. Die Gerichtskosten

Gerichtskosten werden -wie der Name schon sagt- an das Familiengericht dafür gezahlt, dass der Familienrichter oder die Familienrichterin eine Scheidungsakte führt, den Versorgungsausgleich und die Folgesachen bearbeitet und letztendlich ein Scheidungsurteil bzw. einen Scheidungsbeschluss erlässt.

Die genauen Gerichtskosten können der Gerichtskostentabelle und dem Gesetz über Gerichtskosten im Familiensachen (FamGKG) entnommen werden und richten sich nach dem Streitwert oder Verfahrenswert. Dazu unten mehr.

2. Der Gerichtskostenvorschuss

Mit Einreichung eines Scheidungsantrages beim zuständigen Amtsgericht fällt in der Regel ein sogenannter Gerichtskostenvorschuss an. Dieser ist von dem Antragsteller oder der Antragstellerin an die Gerichtskasse zu leisten.

Erst nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses beim Familiengericht wird der Scheidungsrichter den Scheidungsantrag bearbeiten und der Gegenseite offiziell zustellen. Hierzu kann die Gerichtskostenvorschussrechnung der Gerichtskasse abgewartet werden.

In einigen Bundesländern ist es zur Beschleunigung des Verfahrens möglich eine sog. elektronische Gerichtskostenmarke online zu erwerben. Die elektronische Gerichtskostenmarke wird dem Scheidungsantrag beigefügt und das Gericht vereinnahmt über einen Barcode den Vorschuss unmittelbar.

3. Der Gerichtskostenausgleich

In ganz überwiegenden Fällen werden der Familienrichter oder die Familienrichterin mit Ausspruch der Scheidung festlegen, dass die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben werden. Das bedeutet, dass jeder - nunmehr geschiedene - Ehegatte die Hälfte der Gerichtskosten tragen muss.

Der Antragsteller, der den Gerichtskostenvorschuss geleistet hat, erhält mit dem so genannten Gerichtskostenausgleich die Hälfte der Kosten vom Exmann oder der Exfrau wieder zurück gezahlt.

2. Zahlungen an den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin

Der beauftragte Rechtsanwalt oder die mandatierte Rechtsanwältin erhalten als Honorar Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin erhält eine Gebühr für das von ihm oder von ihr zu führende gerichtliche Verfahren und eine Gebühr für die Wahrnehmung des Scheidungstermins.

Außerdem muss ein Anwalt die Mehrwertsteuer hinzurechnen. Auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind die Anwaltskosten immer gleich, egal wo in Deutschland der Scheidungswillige einen Rechtsanwalt beauftragt.

Generell gilt, dass eine einvernehmliche Scheidung möglichst nur mit dem reinen Scheidungsantrag und ggf. dem notwendigen Versorgungsausgleich auskommen sollte. Das ist die günstigste Form der Scheidung.

Werden neben dem eigentlichen Scheidungsverfahren von den Eheleute noch freiwillige Folgesachen zur Scheidung wie Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat, Ehewohnungsstreitigkeiten, etc. bei Gericht rechtshängig gemacht und vom Richter und den Anwälten bearbeitet, fallen auch hierfür jeweils Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren an.

Bei Folgesachen erhöhen sich dann jeweils auch die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens. Es lohnt sich daher in der Regel, mit der Scheidung keine oder nur wenige Folgesachen bei Gericht anhängig zu machen. In den meisten Fällen ist die außergerichtliche Regelung dieser Streitpunkte, z.B. in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kostengünstiger.

3. Der Verfahrenswert oder Streitwert als Berechnungsgröße für die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten

Die Gerichtskosten werden nach dem Gesetz über Gerichtskosten im Familiensachen (FamGKG) und der Gerichtskostentabelle bemessen. Die Rechtsanwaltsgebühren werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.

Als Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten und die Anwaltskosten gilt der so genannte Verfahrenswert. Er wird teilweise auch Streitwert oder Gegenstandswert genannt. Für die Mandantin oder den Mandanten ist es wichtig zu wissen, dass diese Summe nicht gezahlt werden muss; sie ist nur eine Berechnungsgröße um die eigentlichen Gerichtskosten und Anwaltskosten zu ermitteln.

Der Verfahrenswert berechnet sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten wird addiert und laut Gesetz mit "Drei" multipliziert. Hieraus ergibt sich der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren.

Beispiel:

Ehefrau: monatliches Nettoeinkommen 3.000,00 Euro

Ehemann: monatliches Nettoeinkommen 3.000,00 Euro

addiert 6.000,00 Euro

mal Drei 18.000,00 Euro

Das Gericht legt den Verfahrenswert im Scheidungstermin fest. Der Verfahrenswert wird nicht von der Gerichtskasse bestimmt und auch nicht vom Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin. Der Verfahrenswert ist nicht gleichzusetzen mit den Scheidungskosten. Die Scheidungskosten sind weitaus geringer als der Verfahrenswert.

Der Verfahrenswert ist nicht die Summe, die an den Anwalt oder an das Gericht bezahlt werden muss!

Bei einem Verfahrenswert von 18.000,00 Euro fallen Gerichtskosten in Höhe von 638,00 Euro an. Diese sind an das Gericht zu zahlen.

Rechtsanwaltskosten ermitteln sich bei einem Verfahrenswert von 18.000,00 Euro wie folgt:

1,3 Verfahrensgebühr 904,80 Euro

1,2 Terminsgebühr 835,20 Euro

Auslagenpauschale 20,00 Euro

Zwischensumme 1.760,00 Euro

zzgl. 19,00 % Mehrwertsteuer 334,40 Euro

Gesamt 2.094,40 Euro

Bei einem Verfahrenswert von 18.000,00 Euro fallen Kosten für einen Anwalt oder eine Anwältin in Höhe von 2.094,40 Euro an.

4. Verfahrenskostenhilfe: Hilfe von der Staatskasse für die Scheidung

Kann ein Ehegatte sich das Scheidungsverfahren nicht leisten, besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe bei der Staatskasse zu beantragen. Verfahrenskostenhilfe wird auch teilweise Prozesskostenhilfe genannt.

Es gibt zwei Arten der Verfahrenskostenhilfe. Die Staatskasse kann Verfahrenskostenhilfe als nicht zurückzuzahlenden Zuschuss bewilligen. Dann ist die Scheidung für den Scheidungswilligen kostenfrei. In der Regel wird z.B. Harz IV Empfängern ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ist ausreichendes Einkommen vorhanden und geht die Staatskasse davon aus, dass die von ihr vorgestreckten Scheidungskosten später als Raten vom dann geschiedenen Ehegatten zurückgezahlt werden können, wird sie Verfahrenskostenhilfe auf Ratenzahlungsbasis festlegen. Dann muss die Scheidungspartei, die Verfahrenskostenhilfe erhält, Raten an die Staatskasse leisten und somit die Scheidung ratenweise begleichen.

Ganz generell gilt, dass Verfahrenskostenhilfe nur dann erfolgreich beantragt werden kann, wenn der Beteiligte der Scheidung bedürftig ist.

Die Staatskasse kann innerhalb von vier Jahren nach Ende des Scheidungsverfahrens die von ihr aufgewendeten Mittel für die Verfahrenskostenhilfe zurückfordern. Dazu wird die Staatskasse die bezuschusste Partei ein oder mehrfach anschreiben und auffordern, Auskunft über ihr derzeitiges Einkommen und Vermögen zu geben.

Die Partei, die ein Scheidungsverfahren auf Verfahrenskostenhilfebasis führt, ist verpflichtet, der Staatskasse unaufgefordert mitzuteilen, wenn sich ihr Einkommen erhöht oder sie Vermögen z.B. erbt.

Bei vielen Rechtsanwälten ist es möglich, die Anwaltskosten in Raten zu bezahlen.

5. Ist eine Online-Scheidung günstiger?

So genannte Onlinescheidungen sind nicht günstiger als reguläre Scheidungen. Online Scheidung bedeutet, dass der Mandant oder die Mandantin online mit seinem oder ihrem Anwalt korrespondiert.

Ein Scheidungstermin vor einem Familiengericht muss in jedem Fall stattfinden. Niemand kann "online" geschieden werden. Auch bei einer "Online-Scheidung" fallen eine Verfahrensgebühr und eine Termingebühr für den Rechtsanwalt und den unausweichlichen Scheidungstermin an. Eingespart werden in der Regel nur die eigenen Fahrtkosten zum Rechtsanwalt.

Quelle: https://www.kanzlei-huckert.de/familienrecht/was-kostet-eine-scheidung/

Rechtsanwältin Simone Huckert

Gürzenichstr. 19

50667 Köln

Tel: 0221 27 78 27 53

Fax: 0221 27 78 01 65

Mail: info@kanzlei-huckert.de

Web: www.kanzlei-huckert.de
Der Wunsch nach einem guten Fachanwalt für Familienrecht in Köln ist bei Familienstreitigkeiten und Konflikten zwischen Ehepartnern sehr groß. Unser Angebot richtet sich an jeden, der Hilfe im Bereich Familienrecht braucht.
Rechtsanwältin Simone Huckert
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Der umfassende Ratgeber

Die Frage "Was kostet eine Scheidung?" lässt sich nicht pauschal beantworten.Die Prozesskosten einer Scheidung bestehen aus Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Diese sind nicht bei allen scheidungswilligen Eheleuten gleich, sondern hängen von der Höhe des Einkommen und ggf. des Vermögens ab.

1. Zahlungen an das Familiengericht

1. Die Gerichtskosten

Gerichtskosten werden -wie der Name schon sagt- an das Familiengericht dafür gezahlt, dass der Familienrichter oder die Familienrichterin eine Scheidungsakte führt, den Versorgungsausgleich und die Folgesachen bearbeitet und letztendlich ein Scheidungsurteil bzw. einen Scheidungsbeschluss erlässt.

Die genauen Gerichtskosten können der Gerichtskostentabelle und dem Gesetz über Gerichtskosten im Familiensachen (FamGKG) entnommen werden und richten sich nach dem Streitwert oder Verfahrenswert. Dazu unten mehr.

2. Der Gerichtskostenvorschuss

Mit Einreichung eines Scheidungsantrages beim zuständigen Amtsgericht fällt in der Regel ein sogenannter Gerichtskostenvorschuss an. Dieser ist von dem Antragsteller oder der Antragstellerin an die Gerichtskasse zu leisten.

Erst nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses beim Familiengericht wird der Scheidungsrichter den Scheidungsantrag bearbeiten und der Gegenseite offiziell zustellen. Hierzu kann die Gerichtskostenvorschussrechnung der Gerichtskasse abgewartet werden.

In einigen Bundesländern ist es zur Beschleunigung des Verfahrens möglich eine sog. elektronische Gerichtskostenmarke online zu erwerben. Die elektronische Gerichtskostenmarke wird dem Scheidungsantrag beigefügt und das Gericht vereinnahmt über einen Barcode den Vorschuss unmittelbar.

3. Der Gerichtskostenausgleich

In ganz überwiegenden Fällen werden der Familienrichter oder die Familienrichterin mit Ausspruch der Scheidung festlegen, dass die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben werden. Das bedeutet, dass jeder - nunmehr geschiedene - Ehegatte die Hälfte der Gerichtskosten tragen muss.

Der Antragsteller, der den Gerichtskostenvorschuss geleistet hat, erhält mit dem so genannten Gerichtskostenausgleich die Hälfte der Kosten vom Exmann oder der Exfrau wieder zurück gezahlt.

2. Zahlungen an den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin

Der beauftragte Rechtsanwalt oder die mandatierte Rechtsanwältin erhalten als Honorar Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin erhält eine Gebühr für das von ihm oder von ihr zu führende gerichtliche Verfahren und eine Gebühr für die Wahrnehmung des Scheidungstermins.

Außerdem muss ein Anwalt die Mehrwertsteuer hinzurechnen. Auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind die Anwaltskosten immer gleich, egal wo in Deutschland der Scheidungswillige einen Rechtsanwalt beauftragt.

Generell gilt, dass eine einvernehmliche Scheidung möglichst nur mit dem reinen Scheidungsantrag und ggf. dem notwendigen Versorgungsausgleich auskommen sollte. Das ist die günstigste Form der Scheidung.

Werden neben dem eigentlichen Scheidungsverfahren von den Eheleute noch freiwillige Folgesachen zur Scheidung wie Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat, Ehewohnungsstreitigkeiten, etc. bei Gericht rechtshängig gemacht und vom Richter und den Anwälten bearbeitet, fallen auch hierfür jeweils Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren an.

Bei Folgesachen erhöhen sich dann jeweils auch die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens. Es lohnt sich daher in der Regel, mit der Scheidung keine oder nur wenige Folgesachen bei Gericht anhängig zu machen. In den meisten Fällen ist die außergerichtliche Regelung dieser Streitpunkte, z.B. in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kostengünstiger.

3. Der Verfahrenswert oder Streitwert als Berechnungsgröße für die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten

Die Gerichtskosten werden nach dem Gesetz über Gerichtskosten im Familiensachen (FamGKG) und der Gerichtskostentabelle bemessen. Die Rechtsanwaltsgebühren werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.

Als Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten und die Anwaltskosten gilt der so genannte Verfahrenswert. Er wird teilweise auch Streitwert oder Gegenstandswert genannt. Für die Mandantin oder den Mandanten ist es wichtig zu wissen, dass diese Summe nicht gezahlt werden muss; sie ist nur eine Berechnungsgröße um die eigentlichen Gerichtskosten und Anwaltskosten zu ermitteln.

Der Verfahrenswert berechnet sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Das monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten wird addiert und laut Gesetz mit "Drei" multipliziert. Hieraus ergibt sich der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren.

Beispiel:

Ehefrau: monatliches Nettoeinkommen 3.000,00 Euro

Ehemann: monatliches Nettoeinkommen 3.000,00 Euro

addiert 6.000,00 Euro

mal Drei 18.000,00 Euro

Das Gericht legt den Verfahrenswert im Scheidungstermin fest. Der Verfahrenswert wird nicht von der Gerichtskasse bestimmt und auch nicht vom Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin. Der Verfahrenswert ist nicht gleichzusetzen mit den Scheidungskosten. Die Scheidungskosten sind weitaus geringer als der Verfahrenswert.

Der Verfahrenswert ist nicht die Summe, die an den Anwalt oder an das Gericht bezahlt werden muss!

Bei einem Verfahrenswert von 18.000,00 Euro fallen Gerichtskosten in Höhe von 638,00 Euro an. Diese sind an das Gericht zu zahlen.

Rechtsanwaltskosten ermitteln sich bei einem Verfahrenswert von 18.000,00 Euro wie folgt:

1,3 Verfahrensgebühr 904,80 Euro

1,2 Terminsgebühr 835,20 Euro

Auslagenpauschale 20,00 Euro

Zwischensumme 1.760,00 Euro

zzgl. 19,00 % Mehrwertsteuer 334,40 Euro

Gesamt 2.094,40 Euro

Bei einem Verfahrenswert von 18.000,00 Euro fallen Kosten für einen Anwalt oder eine Anwältin in Höhe von 2.094,40 Euro an.

4. Verfahrenskostenhilfe: Hilfe von der Staatskasse für die Scheidung

Kann ein Ehegatte sich das Scheidungsverfahren nicht leisten, besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe bei der Staatskasse zu beantragen. Verfahrenskostenhilfe wird auch teilweise Prozesskostenhilfe genannt.

Es gibt zwei Arten der Verfahrenskostenhilfe. Die Staatskasse kann Verfahrenskostenhilfe als nicht zurückzuzahlenden Zuschuss bewilligen. Dann ist die Scheidung für den Scheidungswilligen kostenfrei. In der Regel wird z.B. Harz IV Empfängern ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ist ausreichendes Einkommen vorhanden und geht die Staatskasse davon aus, dass die von ihr vorgestreckten Scheidungskosten später als Raten vom dann geschiedenen Ehegatten zurückgezahlt werden können, wird sie Verfahrenskostenhilfe auf Ratenzahlungsbasis festlegen. Dann muss die Scheidungspartei, die Verfahrenskostenhilfe erhält, Raten an die Staatskasse leisten und somit die Scheidung ratenweise begleichen.

Ganz generell gilt, dass Verfahrenskostenhilfe nur dann erfolgreich beantragt werden kann, wenn der Beteiligte der Scheidung bedürftig ist.

Die Staatskasse kann innerhalb von vier Jahren nach Ende des Scheidungsverfahrens die von ihr aufgewendeten Mittel für die Verfahrenskostenhilfe zurückfordern. Dazu wird die Staatskasse die bezuschusste Partei ein oder mehrfach anschreiben und auffordern, Auskunft über ihr derzeitiges Einkommen und Vermögen zu geben.

Die Partei, die ein Scheidungsverfahren auf Verfahrenskostenhilfebasis führt, ist verpflichtet, der Staatskasse unaufgefordert mitzuteilen, wenn sich ihr Einkommen erhöht oder sie Vermögen z.B. erbt.

Bei vielen Rechtsanwälten ist es möglich, die Anwaltskosten in Raten zu bezahlen.

5. Ist eine Online-Scheidung günstiger?

So genannte Onlinescheidungen sind nicht günstiger als reguläre Scheidungen. Online Scheidung bedeutet, dass der Mandant oder die Mandantin online mit seinem oder ihrem Anwalt korrespondiert.

Ein Scheidungstermin vor einem Familiengericht muss in jedem Fall stattfinden. Niemand kann "online" geschieden werden. Auch bei einer "Online-Scheidung" fallen eine Verfahrensgebühr und eine Termingebühr für den Rechtsanwalt und den unausweichlichen Scheidungstermin an. Eingespart werden in der Regel nur die eigenen Fahrtkosten zum Rechtsanwalt.

Quelle: https://www.kanzlei-huckert.de/familienrecht/was-kostet-eine-scheidung/

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