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Recht(s) - Seite - News ! Das alte AÜG in einem neuen Gewand - Teil 1

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 05. Juli 2017 von RechtsPortal-247.de

Recht-News
PR-Gateway: Gestaltungsraum und Gestaltungsmöglichkeiten des AÜG

Essen, 05. Juli 2017****Die vielen lebhaften Diskussionen rund um die Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) haben die Rechtsanwälte der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert zum Anlass genommen, diese Thematik in drei Beiträgen näher unter die Lupe zu nehmen. Im ersten Teil legen die Rechtsanwälte ihre Erkenntnisse dar, zu denen sie nach ausgiebiger Prüfung der aktuellen Rechtslage ab dem 01. April 2017 unter Berücksichtigung der zahlreichen Besonderheiten gelangt sind und denen jeder Unternehmer zwingend große Beachtung schenken sollte.

Grundsätzlich gilt das AÜG für jede gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland. Der Gestaltungsspielraum ist somit auf die gesamte BRD beschränkt, gleichzeitig sind durch die Neuregelung aber auch diverse Gestaltungsmöglichkeiten, gerade zum Schutz des Leiharbeitnehmers, kolossal eingeschränkt worden.

Von der Neuregelung werden somit auch Arbeitnehmerüberlassungen erfasst, die ihrerseits einen Auslandsbezug aufweisen, d.h. Fälle, in denen inländischen Entleihern Arbeitnehmer aus dem Ausland überlassen werden, oder inländische Verleiher Arbeitnehmer ins Ausland überlassen wollen.

Verleiher mit Sitz im Ausland benötigen zur Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland bzw. zu inländischen Betrieben ebenso eine Erlaubnis nach dem AÜG wie inländische Verleiher, die Arbeitnehmer ins Ausland überlassen wollen. Hat der Verleiher demnach seinen Sitz im Ausland und sollen die Leiharbeitnehmer in Deutschland eingesetzt werden, ist dafür eine Überlassungserlaubnis nach dem AÜG ebenfalls erforderlich.

Hiervon KANN es zwar eine Ausnahme geben, wenn Verleiher und Entleiher ihren Sitz im Ausland haben und die Leiharbeitnehmer nur kurzfristig in Deutschland eingesetzt werden. Allerdings muss in diesem Rahmen die geltende Rechtslage des jeweiligen Heimatsstaates des Verleihers beachtet werden.

So heißt es in der offiziellen fachlichen Weisung der Agentur für Arbeit vom 20. März 2017, dass eine Ausnahme zwar vorgesehen ist, wenn ein Leiharbeitnehmer von einem Verleiher in einem anderen Mitgliedsstaat der EU an einen ebenfalls dort ansässigen Entleiher überlassen und von diesem tatsächlich im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland eingesetzt werden darf, ohne dass es einer Erlaubnis bedarf, allerdings gilt diese Ausnahme nicht für den Verleih im Baugewerbe.

Arbeitnehmerüberlassungen außerhalb der Mitgliedsstaaten der EU sind indes ausnahmslos untersagt, weil eine wirksame Kontrolle nahezu unmöglich ist.

Neben § 1 Abs. 1a, der Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft, sieht das neue AÜG in § 1 Abs. 3 Nr. 1 - 3 abschließend Fälle vor, wann das AÜG gerade keine Anwendung findet. Im Folgenden werden, um die Ausführungen nicht ausufern zu lassen, nur die wichtigsten Ausnahmaregelungen des AÜG näher erläutert.

§ 1 Abs. 3 Nr. 2 - Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen

Das AÜG findet ferner bei einer Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetzes (AktG) keine Anwendung, wenn der Leiharbeitnehmer gerade nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.

Auch Träger öffentlich-rechtlicher Aufgaben können ein Konzernunternehmen bilden. Sie sind dann auch unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 erlaubnisfrei.

§ 1 Abs. 3 Nr. 2a - Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung

Von der Anwendung des AÜG ausgenommen ist die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, sofern sie nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.

Vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters des § 1 Abs. 3, aber auch im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, sind an das Erfordernis einer "nur gelegentlichen Überlassung" sehr strenge Anforderungen zu stellen.

§ 1 Abs. 3 Nr. 3 - Arbeitnehmerüberlassung zu deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen

Die Anwendung des AÜG ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen ein Unternehmen mit Geschäftssitz in Deutschland einen oder mehrere seiner Arbeitnehmer in das Ausland in ein deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen überlässt, an dem es beteiligt ist. Ein Verleih aus dem Ausland nach Deutschland ist über diese Ausnahmevorschrift umgekehrt jedoch nicht möglich.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0

http://www.franz-partner.de

Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
ag@publicity-experte.de
0201-8419594
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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Gestaltungsraum und Gestaltungsmöglichkeiten des AÜG

Essen, 05. Juli 2017****Die vielen lebhaften Diskussionen rund um die Neuregelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) haben die Rechtsanwälte der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert zum Anlass genommen, diese Thematik in drei Beiträgen näher unter die Lupe zu nehmen. Im ersten Teil legen die Rechtsanwälte ihre Erkenntnisse dar, zu denen sie nach ausgiebiger Prüfung der aktuellen Rechtslage ab dem 01. April 2017 unter Berücksichtigung der zahlreichen Besonderheiten gelangt sind und denen jeder Unternehmer zwingend große Beachtung schenken sollte.

Grundsätzlich gilt das AÜG für jede gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland. Der Gestaltungsspielraum ist somit auf die gesamte BRD beschränkt, gleichzeitig sind durch die Neuregelung aber auch diverse Gestaltungsmöglichkeiten, gerade zum Schutz des Leiharbeitnehmers, kolossal eingeschränkt worden.

Von der Neuregelung werden somit auch Arbeitnehmerüberlassungen erfasst, die ihrerseits einen Auslandsbezug aufweisen, d.h. Fälle, in denen inländischen Entleihern Arbeitnehmer aus dem Ausland überlassen werden, oder inländische Verleiher Arbeitnehmer ins Ausland überlassen wollen.

Verleiher mit Sitz im Ausland benötigen zur Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland bzw. zu inländischen Betrieben ebenso eine Erlaubnis nach dem AÜG wie inländische Verleiher, die Arbeitnehmer ins Ausland überlassen wollen. Hat der Verleiher demnach seinen Sitz im Ausland und sollen die Leiharbeitnehmer in Deutschland eingesetzt werden, ist dafür eine Überlassungserlaubnis nach dem AÜG ebenfalls erforderlich.

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So heißt es in der offiziellen fachlichen Weisung der Agentur für Arbeit vom 20. März 2017, dass eine Ausnahme zwar vorgesehen ist, wenn ein Leiharbeitnehmer von einem Verleiher in einem anderen Mitgliedsstaat der EU an einen ebenfalls dort ansässigen Entleiher überlassen und von diesem tatsächlich im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland eingesetzt werden darf, ohne dass es einer Erlaubnis bedarf, allerdings gilt diese Ausnahme nicht für den Verleih im Baugewerbe.

Arbeitnehmerüberlassungen außerhalb der Mitgliedsstaaten der EU sind indes ausnahmslos untersagt, weil eine wirksame Kontrolle nahezu unmöglich ist.

Neben § 1 Abs. 1a, der Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft, sieht das neue AÜG in § 1 Abs. 3 Nr. 1 - 3 abschließend Fälle vor, wann das AÜG gerade keine Anwendung findet. Im Folgenden werden, um die Ausführungen nicht ausufern zu lassen, nur die wichtigsten Ausnahmaregelungen des AÜG näher erläutert.

§ 1 Abs. 3 Nr. 2 - Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen

Das AÜG findet ferner bei einer Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetzes (AktG) keine Anwendung, wenn der Leiharbeitnehmer gerade nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.

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§ 1 Abs. 3 Nr. 2a - Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung

Von der Anwendung des AÜG ausgenommen ist die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, sofern sie nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.

Vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters des § 1 Abs. 3, aber auch im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm, sind an das Erfordernis einer "nur gelegentlichen Überlassung" sehr strenge Anforderungen zu stellen.

§ 1 Abs. 3 Nr. 3 - Arbeitnehmerüberlassung zu deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen

Die Anwendung des AÜG ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen ein Unternehmen mit Geschäftssitz in Deutschland einen oder mehrere seiner Arbeitnehmer in das Ausland in ein deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen überlässt, an dem es beteiligt ist. Ein Verleih aus dem Ausland nach Deutschland ist über diese Ausnahmevorschrift umgekehrt jedoch nicht möglich.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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 Fußball: RS Berkane besiegt USM Alger durch Forfait (PR-Gateway, 25.04.2024)


Die Afrikanische Fußballkonföderation (CAF) traf sich am Mittwoch, den 24. April, um ihr Urteil im Fall des abgesagten Spiels zwischen dem marokkanischen Verein Renaissance de Berkane (RS Berkane) und der Mannschaft der Union Sportive de la Medina d'Alger (USMA) zu verkünden.



Im Anschluss an diese Sitzung entschied die Klubkommission der (CAF), den algerischen Klub mit einer 0:3-Niederlage zu bestrafen und das Rückspiel im städtischen Stadion von Berkane am kommen ...

 PERKEO feiert mit LOCKDOWN24 großen Erfolg auf der Dach + Holz International (modus_vm, 25.04.2024)
Die diesjährige Fachmesse Dach + Holz International endete für PERKEO, dem renommierten Hersteller von Löttechnik, mit einem herausragenden Erfolg. Das Unternehmen präsentierte seine neueste Innovation – das LOCKDOWN24-Kupferstück – welches eine beispiellose Resonanz beim Fachpublikum fand. „Es war die beste Dach + Holz-Messe, die wir je hatten. Noch nie zuvor konnten wir so viele begeisterte Besucher an unserem Stand begrüßen”, teilte Yassine Hönes, Geschäftsführer von PERKEO mit. Die Einführu ...

 Untervermietung einer Einzimmerwohnung? (schwertschmiedeviktor, 25.04.2024)
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Cihan Kati, Hannover

Gerade viele Studenten kennen es: Man hat seine erste Wohnung und es ist eine Einzimmerwohnung. Sie ist meist einigermaßen bezahlbar und bietet die perfekte Größe für das erste eigene Zuhause.

Doch gerade, wenn man noch nicht in den festen Berufsalltag eingestiegen ist, können sich Pläne ändern und plötzlich will man ein Praktikum in einer anderen Stadt absolvieren oder entscheidet sich dafür ein Sem ...

 Immobilien-Fuxx - ''Wir machen das schon!'' (PR-Gateway, 25.04.2024)


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 Hered (Shandong): Pionierleistung bei mobilen Hubarbeitsbühnen (schwertschmiedeviktor, 23.04.2024)
In der Welt der Hebebühnen und Arbeitsstationen sind Qualität, Zuverlässigkeit und Langlebigkeit drei Eigenschaften, auf die jeder Wert legt. Hered (Shandong) Intelligent Technology Co., Ltd. garantiert diese drei Qualitäten, die das Unternehmen zu einem Wegbereiter in der Branche der mobilen Hubarbeitsbühnen gemacht haben. Unter den verschiedenen Produkten des Unternehmens ist die neueste Produktreihe von Hebebühnen und Arbeitsstationen so konzipiert, dass sie die Art und Weise der Durchführung ...

 Schnelle Orientierung in allen drängenden Energiefragen: ECG Akademie bündelt Expertenwissen (PR-Gateway, 23.04.2024)
ECG Akademie macht Expertenwissen schneller einer breiteren Zielgruppe zugänglich

Kehl, 23. April 2024. Die europaweit führende Energieberatung ECG Energie Consulting GmbH aus Kehl hat jetzt ihre ECG Akademie gestartet, die online unter www.energie-consulting.com/akademie/ erreichbar ist. Die ECG Akademie richtet sich mit einem modularen Angebot an Webinaren, Online-Schulungen und Workshops direkt an Entscheider i ...

 Gewinnbringend in Immobilien investieren - aber wie? (PR-Gateway, 22.04.2024)
Es gibt verschiedene Ansätze, um an der Entwicklung des Immobilienmarkts teilzuhaben

Immobilieninvestitionen: Ein vielfältiger Weg zu langfristiger Rendite



Immobilieninvestitionen vermitteln den Eindruck von Stabilität und Sicherheit; die letzten Monate zeigen umgekehrt, dass Erstgenannte keinen 'free lunch' bieten, sondern der Immobilienmarkt erheblichen Schwankungen unterliegen kann. Über lange Zeiträume hinweg betrachtet erweisen sich Investments in Immobilien je ...

 Welttag des Buches und des Urheberrechts 2024 (Kummer, 19.04.2024)
Alle Jahre wieder. Am 23. April 2024 ist es wieder so weit. Ein Muss für jeden Bücherwurm und ein optimaler Tag, um Menschen für Bücher zu begeistern.

Der Welttag des Buches (World Book and Copyright Day) am 23. April ist seit 1995 ein von der UNESCO weltweit eingerichteter Feiertag für das Lesen, für Bücher, für die Kultur des geschriebenen Wortes und auch für die Rechte ihrer Autoren.
Das Datum des 23. April geht zurück auf den Georgstag. Es bezieht sich auf die katalani ...

 Tag der Erde: Planet vs. Plastic (PR-Gateway, 19.04.2024)
VERBRAUCHER INITIATIVE gibt Tipps zur Vermeidung von Mikroplastik

Berlin, 19.04.2020. Am 22. April findet der nunmehr 54. "Tag der Erde" ("Earth Day") statt. Der internationale Aktionstag, der seit 1970 auf Umweltschutz aufmerksam macht, steht in diesem Jahr unter dem Motto "Planet vs. Plastic". Die VERBRAUCHER INITIATIVE begrüßt dieses Thema: "Neben Unmengen Plastikmüll stellt insbesondere Mikroplastik ein wachsendes globales Umweltweltproblem dar", betont Klimareferentin Miriam Bätz ...

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