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Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht

Kanzlei Anette Scherret
Gielsdorfer Str. 18a
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Recht(s) - Seite - News ! Zustellung durch Einwurf - auf den Zeitpunkt kommt es an

Veröffentlicht am Montag, dem 04. Januar 2016 von RechtsPortal-247.de

Recht-News
PR-Gateway: Autor: RA Stefan Bell, Fachanwalt für Arbeitsrecht
in der Kanzlei Bell & Windirsch, Düsseldorf

1. Wird das Kündigungsschreiben in den Briefkasten zu einer Tageszeit eingeworfen, bei der eine Briefkastennachschau verkehrsüblich nicht mehr zu erwarten ist, geht die Kündigungserklärung erst am nächsten Werktag zu.

2. Eine Briefkastennachschau an einem Sonntag ist, selbst wenn am Wochenende sog. Wochenblätter verteilt werden sollten, verkehrsüblich nicht zu erwarten. Der Einwurf von Wochenblättern ist nicht mit dem Zugang von Briefsendungen gleichzusetzen.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 13.10.2015, - 2 Sa 149/15

Die Klägerin war bei ihrem Arbeitgeber, der Beklagten, seit dem 01.09.2014 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom selben Tag als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte beschäftigt. Gemäß § 1 Ziffer 2. Satz 1 des Arbeitsvertrages gelten die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit.

Mit Schreiben vom 30.11.2014 (Sonntag) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 15.12.2014, hilfsweise zum 31.12.2014. Strittig ist, wann das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

Gegen die Kündigung hat die Klägerin sich mit Klage vom 19.12.2014 gewehrt. Sie hat vorgetragen, sie habe die Kündigung am 03.12.2014 erhalten. Die Kündigung könne das Arbeitsverhältnis frühestens mit Ablauf des 31.12.2014 beenden.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Kündigungserklärung sei der Klägerin am 30.11.2014 durch eine Zeugin gegen 9:30 Uhr in den Hausbriefkasten an der Hausanschrift der Klägerin eingeworfen worden. Damit sei die Kündigung am 30.11.2014 zugegangen, da Kündigungen auch an einem Sonntag zugehen können und insoweit § 193 BGB unanwendbar sei.

Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 15.12.2014 hinaus bis zum 31.12.2014 fortbestanden hat und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Die Angriffe der Berufung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Lediglich ergänzend wird ausgeführt:

Das Arbeitsverhältnis ist nicht durch Kündigung innerhalb der bis zum 30.11.2014 vereinbarten Probezeit, § 622 Abs. 3 BGB, mit Ablauf des 15.12.2014 beendet worden. Vielmehr endete sie durch ordentliche Kündigung mit Ablauf des 31.12.2014, § 622 Abs. 1 BGB.

Die Kündigung ist der Klägerin erst am folgenden Montag, 01.12.2014, jedenfalls aber am 03.12.2014 zugegangen. Damit wird die Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende, 31.12.2014, eingehalten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob das Kündigungsschreiben bereits am 30.11.2014 im Hausbriefkasten der Klägerin lag. Denn am 30.11.2014, einem Sonntag, musste die Klägerin nicht mit dem Zugang von Postzustellungen rechnen.

Die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung entfaltet ihre Wirkung erst mit Zugang beim Empfänger, d.h. der Klägerin, § 130 Abs. 1 BGB. Zugegangen ist die Kündigungserklärung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und wenn die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden muss (statt vieler: LAG München vom 17.12.2002 - 6 Sa 197/02 - juris). Wird das Kündigungsschreiben in den Briefkasten zu einer Tageszeit eingeworfen, bei der eine Briefkastennachschau verkehrsüblich nicht mehr zu erwarten ist, geht die Kündigungserklärung erst am nächsten Werktag zu.

Eine Briefkastennachschau an einem Sonntag ist, selbst wenn am Wochenende sog. Wochenblätter verteilt werden sollten, verkehrsüblich nicht mehr zu erwarten. Der Einwurf von Wochenblättern ist nicht mit dem Zugang von Briefsendungen gleichzusetzen.

Fazit:

Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihre Briefkästen rund um die Uhr zu überwachen, nicht einmal dann, wenn sie mit einem Brief des Arbeitgebers rechnen müssen. Es ist dessen Pflicht und Risiko, wichtige Schriftstücke wie z.B. Kündigungsschreiben rechtzeitig zuzustellen. An Sonn- und Feiertagen braucht der Briefkasten überhaupt nicht auf Posteingang kontrolliert zu werden, an Werktagen nicht nach der Zeit, zu der gewöhnlich die Post vom Zusteller (Briefträger) eingeworfen wird. Das gilt auch für sog. Einwurfeinschreiben. Übergabe-Einschreiben, über die nur der Benachrichtigungszettel im Briefkasten landet, weil niemand das Einschreiben entgegennehmen konnte, gelten erst mit Abholung vom Postamt als zugestellt. Eine Pflicht, nicht zugestellte Übergabeeinschreiben vom Postamt abzuholen, besteht allerdings in der Regel nicht.

Autor und zuständig für Rückfragen: RA Stefan Bell, Fachanwalt für Arbeitsrecht

in der Kanzlei Bell & Windirsch, Düsseldorf. www.fachanwaeltinnen.de www.fachanwaeltinnen.de, bell@fachanwaeltinnen.de
Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von Bell & Windirsch in der Marktstr. 16 in 40213 Düsseldorf sind auf Arbeitsrecht & Sozialrecht spezialisiert und legen zudem Wert auf ihr soziales Engagement.

Seit 1983 setzt sich unsere Kanzlei ausschließlich für die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Wir betreuen insbesondere Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen. Die jahrzehntelange Qualifizierung unserer Fachanwälte und Fachanwältinnen garantiert unseren Mandanten die bestmögliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht & Sozialrecht.

Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen finden Unterstützung beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Sozialplänen oder bei der Einleitung gerichtlicher Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen umfassend beraten und vertreten. Dies gilt z.B., wenn diese eine Kündigung erhalten haben, eine Abfindung aushandeln möchten oder sich gegen Abmahnungen und ungerechtfertigte Versetzungen zur Wehr setzen wollen.
Kanzlei Bell & Windirsch (GBR)
Stefan Bell
Marktstraße 16
40213 Düsseldorf
0211 8632020

http://www.fachanwaeltinnen.de

Pressekontakt:
Leyhausen Werbeberatung, Werbegestaltung, PR
Manfred Leyhausen
Am Weberholz 12
41469 Neuss
1a@werbegestaltung-neuss.de
02137 799120
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Autor: RA Stefan Bell, Fachanwalt für Arbeitsrecht
in der Kanzlei Bell & Windirsch, Düsseldorf

1. Wird das Kündigungsschreiben in den Briefkasten zu einer Tageszeit eingeworfen, bei der eine Briefkastennachschau verkehrsüblich nicht mehr zu erwarten ist, geht die Kündigungserklärung erst am nächsten Werktag zu.

2. Eine Briefkastennachschau an einem Sonntag ist, selbst wenn am Wochenende sog. Wochenblätter verteilt werden sollten, verkehrsüblich nicht zu erwarten. Der Einwurf von Wochenblättern ist nicht mit dem Zugang von Briefsendungen gleichzusetzen.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 13.10.2015, - 2 Sa 149/15

Die Klägerin war bei ihrem Arbeitgeber, der Beklagten, seit dem 01.09.2014 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom selben Tag als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte beschäftigt. Gemäß § 1 Ziffer 2. Satz 1 des Arbeitsvertrages gelten die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit.

Mit Schreiben vom 30.11.2014 (Sonntag) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 15.12.2014, hilfsweise zum 31.12.2014. Strittig ist, wann das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

Gegen die Kündigung hat die Klägerin sich mit Klage vom 19.12.2014 gewehrt. Sie hat vorgetragen, sie habe die Kündigung am 03.12.2014 erhalten. Die Kündigung könne das Arbeitsverhältnis frühestens mit Ablauf des 31.12.2014 beenden.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Kündigungserklärung sei der Klägerin am 30.11.2014 durch eine Zeugin gegen 9:30 Uhr in den Hausbriefkasten an der Hausanschrift der Klägerin eingeworfen worden. Damit sei die Kündigung am 30.11.2014 zugegangen, da Kündigungen auch an einem Sonntag zugehen können und insoweit § 193 BGB unanwendbar sei.

Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 15.12.2014 hinaus bis zum 31.12.2014 fortbestanden hat und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Die Angriffe der Berufung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Lediglich ergänzend wird ausgeführt:

Das Arbeitsverhältnis ist nicht durch Kündigung innerhalb der bis zum 30.11.2014 vereinbarten Probezeit, § 622 Abs. 3 BGB, mit Ablauf des 15.12.2014 beendet worden. Vielmehr endete sie durch ordentliche Kündigung mit Ablauf des 31.12.2014, § 622 Abs. 1 BGB.

Die Kündigung ist der Klägerin erst am folgenden Montag, 01.12.2014, jedenfalls aber am 03.12.2014 zugegangen. Damit wird die Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende, 31.12.2014, eingehalten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob das Kündigungsschreiben bereits am 30.11.2014 im Hausbriefkasten der Klägerin lag. Denn am 30.11.2014, einem Sonntag, musste die Klägerin nicht mit dem Zugang von Postzustellungen rechnen.

Die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung entfaltet ihre Wirkung erst mit Zugang beim Empfänger, d.h. der Klägerin, § 130 Abs. 1 BGB. Zugegangen ist die Kündigungserklärung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und wenn die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs von ihm erwartet werden muss (statt vieler: LAG München vom 17.12.2002 - 6 Sa 197/02 - juris). Wird das Kündigungsschreiben in den Briefkasten zu einer Tageszeit eingeworfen, bei der eine Briefkastennachschau verkehrsüblich nicht mehr zu erwarten ist, geht die Kündigungserklärung erst am nächsten Werktag zu.

Eine Briefkastennachschau an einem Sonntag ist, selbst wenn am Wochenende sog. Wochenblätter verteilt werden sollten, verkehrsüblich nicht mehr zu erwarten. Der Einwurf von Wochenblättern ist nicht mit dem Zugang von Briefsendungen gleichzusetzen.

Fazit:

Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihre Briefkästen rund um die Uhr zu überwachen, nicht einmal dann, wenn sie mit einem Brief des Arbeitgebers rechnen müssen. Es ist dessen Pflicht und Risiko, wichtige Schriftstücke wie z.B. Kündigungsschreiben rechtzeitig zuzustellen. An Sonn- und Feiertagen braucht der Briefkasten überhaupt nicht auf Posteingang kontrolliert zu werden, an Werktagen nicht nach der Zeit, zu der gewöhnlich die Post vom Zusteller (Briefträger) eingeworfen wird. Das gilt auch für sog. Einwurfeinschreiben. Übergabe-Einschreiben, über die nur der Benachrichtigungszettel im Briefkasten landet, weil niemand das Einschreiben entgegennehmen konnte, gelten erst mit Abholung vom Postamt als zugestellt. Eine Pflicht, nicht zugestellte Übergabeeinschreiben vom Postamt abzuholen, besteht allerdings in der Regel nicht.

Autor und zuständig für Rückfragen: RA Stefan Bell, Fachanwalt für Arbeitsrecht

in der Kanzlei Bell & Windirsch, Düsseldorf. www.fachanwaeltinnen.de www.fachanwaeltinnen.de, bell@fachanwaeltinnen.de
Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von Bell & Windirsch in der Marktstr. 16 in 40213 Düsseldorf sind auf Arbeitsrecht & Sozialrecht spezialisiert und legen zudem Wert auf ihr soziales Engagement.

Seit 1983 setzt sich unsere Kanzlei ausschließlich für die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Wir betreuen insbesondere Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen. Die jahrzehntelange Qualifizierung unserer Fachanwälte und Fachanwältinnen garantiert unseren Mandanten die bestmögliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht & Sozialrecht.

Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen finden Unterstützung beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Sozialplänen oder bei der Einleitung gerichtlicher Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren.

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(DAV). Häufig können Eltern im Ausland das Sorgerecht für ihr Kind, das als unbegleiteter Flüchtling nach Deutschland gelangte, nicht ausreichend ausüben. In solchen Fällen kann das Gericht feststellen, dass die elterliche Sorge ruht und zum Beispiel das Jugendamt zum Vormund bestellen.



Der Jugendliche wurde im türkischen Kurdengebiet geboren. 2022 reiste er nach Deutschland ein. Er leidet unter einer ...

 Fehlende Angaben im Versorgungsausgleich: Anordnung des Gerichts muss verständlich sein (PR-Gateway, 25.03.2024)


(DAV). Ehepartner haben bei der Scheidung eine Pflicht zur Mitwirkung beim Versorgungsausgleich. Verweigert einer der beiden dies, kann ein Zwangsgeld drohen. Fehlen Angaben eines Partners, muss das Familiengericht klar und unmissverständlich darlegen, was es von diesem erwartet.



Das Versicherungskonto des Manns bei der Deutschen Rentenversicherung wies ungeklärte Zeiten auf. Das Amtsgericht wies ihn a ...

 Sorgerechtsentscheidung: Minderjährige Mutter kann Beschwerde einlegen (PR-Gateway, 25.03.2024)


(DAV). Hat das Familiengericht entschieden, einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen, kommt es vor, dass der andere Elternteil nicht einverstanden ist. Er kann dann Beschwerde gegen die Entscheidung einlegen - auch wenn er noch minderjährig ist, kann er das selbst tun.



Das Familiengericht hatte dem Vater des rund einjährigen Kinds das alleinige Sorgerecht übertragen. Die minderjährige Mu ...

 Kein Fall für die Härteklausel - Scheidung trotz psychischer Erkrankung (PR-Gateway, 25.03.2024)


(DAV). Vor dem Hintergrund einer psychischen Erkrankung kann eine Scheidung unter Umständen eine so hohe Belastung darstellen, dass der erkrankte Ehepartner potentiell suizidgefährdet ist. Steht das der Scheidung entgegen?



Nach knapp dreißigjähriger Ehe teilte die Frau ihrem Mann 2016 mit, dass sie die Scheidung wolle. Spätestens seit 2017 lebte das Ehepaar dann innerhalb desselben Hauses getrennt. Der Mann, der zu der Zeit schwer alkoholabhängig war, wohnte in ein ...

 Sicher vor Online-Betrug mit Broker Complaint Alert: Ihr Expertenratgeber zur Krypto-Scam-Erkennung (PR-Gateway, 20.03.2024)


In einer Welt, in der die Digitalisierung rapide fortschreitet, steigt auch die Gefahr von Online-Betrug. Insbesondere der Krypto-Markt hat sich als fruchtbarer Boden für Betrüger erwiesen, die unerfahrene Anleger mit Versprechen schneller Gewinne locken. Broker Complaint Alert, ein führendes Portal zur Aufdeckung von Betrugsbrokern und zur Unterstützung von Betrugsopfern, hat es sich zur Aufgabe gemacht, Licht in das Dunkel dieser Machenschaften zu bringen.

Das Online-Porta ...

 Der FLASH Report PREVIEW: Mehr als nur ein Blick Voraus (PR-Gateway, 12.03.2024)


Die steigende Nachfrage von Gebrauchtwagenkäufern nach Elektroautos mit einem unabhängigen Zertifikat über den Zustand der Antriebsbatterie spiegelt den Wandel in den Prioritäten der Verbraucher wider. Gemäß einer aktuellen DAT-Studie ist für beeindruckende 73 % der potenziellen Käufer ein Batteriezertifikat genauso wichtig oder wichtiger als der Kilometerstand.

Um diesem Bedarf gerecht zu werden und den Elektroauto Gebrauchtwagenmarkt weiter zu fördern, hat AVILOO Battery D ...

 EUGENIE SCHWARZWALD X STEIGENBERGER HOTEL HERRENHOF (PR-Gateway, 07.03.2024)
TEA TIME À LA EUGENIE IN BeLAS WOHNZIMMER & BAR

Das Steigenberger Hotel Herrenhof feiert den Internationalen Frauentag 2024 ab dem 8. März 2024 mit einer Reminiszenz an die Pionierin der Mädchenbildung: Eugenie Schwarzwald. In Belas Wohnzimmer & Bar: mit einer kunstvollen Ausstellung, einer luxuriösen Tea Time à la Eugenie, mit Eugenies NOgroni und im ganzen Haus vor und hinter den Kulissen, getreu dem Motto der Vereinten Nationen 2024 zum Welt-Frauen-Tag: "Invest in Women: Accelerate ...

 12warm.de erweitert sein Sortiment um hochwertige Brauchwasserwärmepumpen mit R290 und App-Steuerung (jacksmiths, 21.10.2023)
Ort, Datum – 12warm.de, Ihr vertrauenswürdiger Partner für energieeffiziente Lösungen, freut sich, die neueste Erweiterung seines Produktportfolios bekannt zu geben. Ab sofort bieten wir hochwertige Brauchwasserwärmepumpen an, die nicht nur effizient und umweltfreundlich sind, sondern auch eine App-Steuerung sowie Top-Shop-Werte bieten.

Moderne Zeiten erfordern moderne Lösungen, und 12warm.de ist bestrebt, stets de ...

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