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Recht(s) - Seite - News ! RWE-Mitarbeiter mit vermeintlicher Hetze gegen 'Öko-Terroristen' auf Facebook: ein gefährliches Verhalten

Veröffentlicht am Freitag, dem 13. November 2015 von RechtsPortal-247.de

Recht-News
RechtsPortal-24/7.de - Recht & Juristisches |
Freie-PM.de: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Mitarbeiter des Energiekonzern RWE sollen laut Pressemitteilungen auf Facebook gegen Umweltaktivisten ausfällig geworden sein. Arbeitnehmer, die so etwas selbst im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers tun, riskieren neben einer strafrechtlichen Verfolgung auch ihren Arbeitsplatz. Das zeigt dieser Fall sehr gut.

Den Pressemeldungen zufolge hat sich RWE von diesen Äußerungen seiner Mitarbeiter distanziert. In Postings auf Facebook wurden wohl auch mögliche "arbeitsrechtliche Konsequenzen" in den Raum gestellt.

Arbeitnehmer setzen sich immer dem Risiko arbeitsrechtlicher Konsequenzen aus, wenn sie auf Facebook Äußerungen im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber tätigen, selbst dann, wenn die Äußerungen positiv sind. Grund ist folgender: Solche Äußerungen können für den Arbeitgeber selbst dann problematisch sein, wenn er die Ansicht des Arbeitnehmers teilt. Denkbar ist zum einen etwa ein Image-Schaden, so wie hier bei RWE. Die Presse hat über den Fall ausführlich berichtet und die Äußerungen werfen kein gutes Licht auf die RWE-Mitarbeiter. Dies geht damit auch zulasten des Arbeitgebers RWE. Aufgrund des klaren Bezugs zum Arbeitgeber spielt es auch keine Rolle, wenn die Äußerungen während der Freizeit getätigt sein sollten. Sie können das Ansehen des Arbeitgebers beschädigen und damit einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen darstellen. Entsprechende Verstöße stellen, jedenfalls nach einer Abmahnung, Grund für eine Kündigung dar. In besonders extremen Fällen, wenn zum Beispiel Beleidigungen und strafrechtlich relevante Inhalte gepostet werden, kann eine Kündigung sogar ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.

Probleme können sich auch ausschließlich positiven bzw. lobenden Äußerungen des Arbeitnehmers über das Unternehmen ergeben. Wer zum Beispiel auf Facebook die Produkte seines Unternehmens anpreist, kann wettbewerbsrechtliche Konflikte des Unternehmens mit anderen Unternehmen und damit unter Umständen erhebliche Schäden auslösen. Auch dies kann zu einer Kündigung führen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Auf Facebook sollte man sich überhaupt nicht in irgendeinem Zusammenhang mit dem Arbeitgeber äußern. Am besten ist es, den Arbeitgeber auf Facebook überhaupt nicht anzugeben. Äußerungen können dann auch nicht ohne weiteres in Zusammenhang mit dem Arbeitgeber gebracht werden.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Arbeitnehmer sollten im Umgang mit sozialen Medien geschult werden. Weisen Sie die Arbeitnehmer darauf hin, dass sämtliche Äußerungen im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber in den sozialen Netzwerken und im Internet generell zu unterbleiben haben. Ich empfehle entsprechende Regelungen schon im Arbeitsvertrag.

Wir beraten, schulen und vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit zu arbeitsrechtlichen Problemen rund um die Nutzung des Internets und zum Kündigungsschutzrecht.

9.11.2015

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de

Spezialseite Kündigung für Arbeitgeber: Hier finden Sie umfassende Informationen über Ihre Möglichkeiten, einen Arbeitnehmer zu kündigen. Wann besteht Kündigungsschutz? Sie finden Musterkündigungen mit Ausfüllhinweise. Daneben gibt es umfassende Informationen zur Betriebsratsanhörung und ein Musterformular mit Ausfüllhinweisen. Wir stellen den Ablauf des Kündigungsschutzprozesses dar und geben Beispiele für einen gelungenen Vortrag im Verfahren zu den jeweiligen Kündigungsgründen. Des Weiteren können Sie auf ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für die von Ihnen vorbereitete Kündigung zum Preis von 250 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.arbeitgeberanwalt-kuendigung.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Mitarbeiter des Energiekonzern RWE sollen laut Pressemitteilungen auf Facebook gegen Umweltaktivisten ausfällig geworden sein. Arbeitnehmer, die so etwas selbst im wohlverstandenen Interesse des Arbeitgebers tun, riskieren neben einer strafrechtlichen Verfolgung auch ihren Arbeitsplatz. Das zeigt dieser Fall sehr gut.

Den Pressemeldungen zufolge hat sich RWE von diesen Äußerungen seiner Mitarbeiter distanziert. In Postings auf Facebook wurden wohl auch mögliche "arbeitsrechtliche Konsequenzen" in den Raum gestellt.

Arbeitnehmer setzen sich immer dem Risiko arbeitsrechtlicher Konsequenzen aus, wenn sie auf Facebook Äußerungen im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber tätigen, selbst dann, wenn die Äußerungen positiv sind. Grund ist folgender: Solche Äußerungen können für den Arbeitgeber selbst dann problematisch sein, wenn er die Ansicht des Arbeitnehmers teilt. Denkbar ist zum einen etwa ein Image-Schaden, so wie hier bei RWE. Die Presse hat über den Fall ausführlich berichtet und die Äußerungen werfen kein gutes Licht auf die RWE-Mitarbeiter. Dies geht damit auch zulasten des Arbeitgebers RWE. Aufgrund des klaren Bezugs zum Arbeitgeber spielt es auch keine Rolle, wenn die Äußerungen während der Freizeit getätigt sein sollten. Sie können das Ansehen des Arbeitgebers beschädigen und damit einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen darstellen. Entsprechende Verstöße stellen, jedenfalls nach einer Abmahnung, Grund für eine Kündigung dar. In besonders extremen Fällen, wenn zum Beispiel Beleidigungen und strafrechtlich relevante Inhalte gepostet werden, kann eine Kündigung sogar ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.

Probleme können sich auch ausschließlich positiven bzw. lobenden Äußerungen des Arbeitnehmers über das Unternehmen ergeben. Wer zum Beispiel auf Facebook die Produkte seines Unternehmens anpreist, kann wettbewerbsrechtliche Konflikte des Unternehmens mit anderen Unternehmen und damit unter Umständen erhebliche Schäden auslösen. Auch dies kann zu einer Kündigung führen.

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Auf Facebook sollte man sich überhaupt nicht in irgendeinem Zusammenhang mit dem Arbeitgeber äußern. Am besten ist es, den Arbeitgeber auf Facebook überhaupt nicht anzugeben. Äußerungen können dann auch nicht ohne weiteres in Zusammenhang mit dem Arbeitgeber gebracht werden.

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9.11.2015

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