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Recht(s) - Seite - News ! KWAG Rechtsanwälte: Deutsche Postbank AG - Anleger gewinnt Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn

Veröffentlicht am Mittwoch, dem 21. November 2012 von RechtsPortal-247.de

Recht-Infos
PR-Gateway: Rückabwicklung der Medienfondsbeteiligung MACRON Filmproduktion GmbH & Co. Projekt 1 KG. Fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch Postbank-Tochter DSL-Bank

(Bremen, 21. November 2012) Das Landgericht (LG) Bonn bestätigte jetzt die Ansprüche eines Investors, der sich am Medienfonds "MACRON Filmproduktion GmbH & Co. Projekt 1 KG" beteiligt hatte und bei dem 40,5 Prozent des Anlagebetrags zwingend durch die Deutsche Postbank-Tochter DSL-Bank fremdfinanziert wurden (Urteil vom 7. September 2012, Aktenzeichen: 3 O 432/11). Das Landgericht Bonn attestierte der DSL-Bank im Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Somit kann der Anleger jetzt seine Medienfondsbeteiligung in Höhe von 40.000 Euro rückabwickeln. Erstritten wurde die Entscheidung vor dem Bonner Landgericht von der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen.

"Die vermeintliche Attraktivität von Medienfondsbeteiligungen beruhte überwiegend auf Steuervorteilen, die Fondsanbietern den Investoren seinerzeit versprochen hatten", erklärt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Diese Steuervorteile sollten auch daraus resultieren, dass ein ansehnlicher Teil des Anlagebetrags nicht aus dem Eigenkapital des Investors stammte, sondern fremdfinanziert wurde. "Schon seit Jahren wissen wir, dass dieses Konzept nachweislich nicht aufgeht. Zum Schaden der Investoren, die alles in allem schätzungsweise mehrere Hundert Millionen Euro verloren und obendrein Ärger mit der Finanzverwaltung haben", fährt Fachanwalt Gieschen fort.

Beim Verfahren vor dem Landgericht Bonn ging es um die Beteiligung des Klägers am Medienfonds "MACRON Filmproduktion GmbH & Co. Projekt 1 KG" des Fondsanbieters KGAL. Im Jahr 2004 hatte der Kläger 40.000 Euro in den Fonds investiert, 40,5 Prozent, umgerechnet also 16.200 Euro, wurden davon durch die Postbank-Tochter DSL-Bank fremdfinanziert. "Dies war zwingender Bestandteil des Fondskonzepts. Der Investor wurde dazu gleichsam gezwungen, was bei Medienfondsbeteiligungen üblich war", erklärt Jens-Peter Gieschen.

Im Jahr 2011 widerrief der Anleger seine Willenserklärung im Hinblick auf die Teilfinanzierung und begründete diese mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung. "Den daraus abgeleiteten Anspruch auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung wies die DSL-Mutter Deutsche Postbank AG außergerichtlich zurück", sagt Gieschen.

Dem widersprach das Landgericht Bonn in seiner Entscheidung. Somit ist der Widerruf des Klägers wirksam. Seine Einlage in die Medienfondsbeteiligung muss die Postbank deshalb zurückzahlen. In seiner Begründung berief sich das Landgericht Bonn auf die so genannte Widerrufsfrist in § 355 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). "Diese Widerrufsfrist konnte nicht abgelaufen sein, weil sie nicht zu laufen begonnen hatte", erläutert Gieschen. Begonnen hatte sie noch nicht, weil die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht fehlte. Die DSL-Bank hatte bei der Widerrufsbelehrung einen Absatz weggelassen, weil sie diesen offenbar für unbedeutend hielt. Doch darauf kam es nach Meinung der Bonner LG-Richter nicht an.

"Denn sofern jemand einen ihm zur Verfügung gestellten Mustertext, hier also den zur Widerrufsbelehrung, verändert, kann er sich nicht auf die grundsätzlich damit verbundenen Rechte, etwa die Schutzwirkung der so genannten BGB-Infoverordnung, berufen", erläutert Fachanwalt Gieschen.

Folge: Die Postbank muss die Medienfondsbeteiligung ihres Kunden rückabwickeln. Der Anleger erhält somit sein Eigenkapital abzüglich der bereits vereinnahmten Ausschüttungen erstattet und wird von den finanziellen Verpflichtungen, die mit der teilweisen Anteilsfinanzierung verbunden waren und sind, freigestellt. Zum Ausgleich erhält die Postbank die Beteiligung ihres Kunden am Medienfonds. Überdies "braucht sich der Anleger die bis dato genutzten Steuervorteile nicht auf den aus der Rückabwicklung resultierenden Zahlungsanspruch anrechnen zu lassen", betont KWAG-Partner Jens-Peter Gieschen.

Für Rückfragen:
Jens-Peter Gieschen, Partner
KWAG - Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht
Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft
Lise-Meitner-Straße 2
28359 Bremen
Tel.- Nr.: 0421 5209 480
Fax- Nr.: 0421 5209 489
bremen@kwag-recht.de
presse@kwag-recht.de

www.kwag-recht.de
www.sos-schiffsfonds.de
www.bank-kritik.de

Das Team um die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter Rechts­an­wäl­te Jan-Hen­ning Ah­rens und Jens-Pe­ter Gie­schen be­steht aus aus­ge­wie­se­ne Spe­zia­lis­ten im Be­reich Ka­pi­tal­an­la­ge- und Ban­ken­recht. Al­lei­ne 5 der 12 An­wäl­tin­nen und An­wäl­te tra­gen den Titel "Fach­an­walt für Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht".
Durch enge Ko­ope­ra­tio­nen mit hoch qua­li­fi­zier­ten Steu­er­be­ra­tern und Wirt­schafts­prü­fern sowie un­se­rem Toch­ter­un­ter­neh­men KWAG-Con­sul­ting er­rei­chen wir einen wert­vol­len Kom­pe­tenz­vor­sprung in der Pro­zess- und Ver­hand­lungs­stra­te­gie - zum Nut­zen un­se­rer Man­dan­tin­nen und Man­dan­ten.
Zu un­se­ren Tä­tig­keits­schwer­punk­ten ge­hört au­ßer­dem das all­ge­mei­ne Bank­recht mit allen sei­nen Fra­ge­stel­lun­gen zu Dar­le­hen, Bank­si­cher­hei­ten und Sa­nie­run­gen.
KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht
Jens-Peter Gieschen
Lise-Meitner-Straße 2
28359 Bremen
0421-5209480

http://www.kwag-recht.de

Pressekontakt:
Simons-Team
Heinz Josef Simons
Am Köttersbach 4
51519 Odenthal
hajo@simons-team.de
0171/3177157
http://www.simons-team.de



Rückabwicklung der Medienfondsbeteiligung MACRON Filmproduktion GmbH & Co. Projekt 1 KG. Fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch Postbank-Tochter DSL-Bank

(Bremen, 21. November 2012) Das Landgericht (LG) Bonn bestätigte jetzt die Ansprüche eines Investors, der sich am Medienfonds "MACRON Filmproduktion GmbH & Co. Projekt 1 KG" beteiligt hatte und bei dem 40,5 Prozent des Anlagebetrags zwingend durch die Deutsche Postbank-Tochter DSL-Bank fremdfinanziert wurden (Urteil vom 7. September 2012, Aktenzeichen: 3 O 432/11). Das Landgericht Bonn attestierte der DSL-Bank im Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Somit kann der Anleger jetzt seine Medienfondsbeteiligung in Höhe von 40.000 Euro rückabwickeln. Erstritten wurde die Entscheidung vor dem Bonner Landgericht von der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen.

"Die vermeintliche Attraktivität von Medienfondsbeteiligungen beruhte überwiegend auf Steuervorteilen, die Fondsanbietern den Investoren seinerzeit versprochen hatten", erklärt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Diese Steuervorteile sollten auch daraus resultieren, dass ein ansehnlicher Teil des Anlagebetrags nicht aus dem Eigenkapital des Investors stammte, sondern fremdfinanziert wurde. "Schon seit Jahren wissen wir, dass dieses Konzept nachweislich nicht aufgeht. Zum Schaden der Investoren, die alles in allem schätzungsweise mehrere Hundert Millionen Euro verloren und obendrein Ärger mit der Finanzverwaltung haben", fährt Fachanwalt Gieschen fort.

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Im Jahr 2011 widerrief der Anleger seine Willenserklärung im Hinblick auf die Teilfinanzierung und begründete diese mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung. "Den daraus abgeleiteten Anspruch auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung wies die DSL-Mutter Deutsche Postbank AG außergerichtlich zurück", sagt Gieschen.

Dem widersprach das Landgericht Bonn in seiner Entscheidung. Somit ist der Widerruf des Klägers wirksam. Seine Einlage in die Medienfondsbeteiligung muss die Postbank deshalb zurückzahlen. In seiner Begründung berief sich das Landgericht Bonn auf die so genannte Widerrufsfrist in § 355 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). "Diese Widerrufsfrist konnte nicht abgelaufen sein, weil sie nicht zu laufen begonnen hatte", erläutert Gieschen. Begonnen hatte sie noch nicht, weil die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht fehlte. Die DSL-Bank hatte bei der Widerrufsbelehrung einen Absatz weggelassen, weil sie diesen offenbar für unbedeutend hielt. Doch darauf kam es nach Meinung der Bonner LG-Richter nicht an.

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