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Recht(s) - Seite - News ! Gesellschaftsrecht: Tochtergesellschaften in den USA gruenden - USAG24, Inc

Veröffentlicht am Montag, dem 28. Juni 2010 von RechtsPortal-247.de

Recht-Infos
Freie-PresseMitteilungen.de: Wenn ein europäisches Unternehmen eine bedeutendere Präsenz in den Vereinigten Staaten anstrebt und vor allem, wenn es Mitarbeiter in den Vereinigten Staaten beschäftigen möchte...

Wenn ein europäisches Unternehmen eine bedeutendere Präsenz in den Vereinigten Staaten anstrebt und vor allem, wenn es Mitarbeiter in den Vereinigten Staaten beschäftigen möchte, sollte das Unternehmen eine amerikanische Tochtergesellschaft gründen. Wie bereits oben angedeutet, gründen die meisten europäischen Unternehmen, die eine Niederlassung im US-Bundesstaat anstreben, eine Kapitalgesellschaft oder LLC. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft oder LLC kann nach dem Recht des US-Bundesstaates Georgia oder anderer Bundesstaaten ohne große Schwierigkeiten bewerkstelligt werden.

Gesellschaften werden gemäß dem Recht des US-Bundesstaates Georgia und auch anderer US-Bundesstaaten als von ihren Muttergesellschaften oder Gesellschaftern unabhängige juristische Personen angesehen.

Deshalb sind Muttergesellschaften oder Gesellschafter im Allgemeinen (vorbehaltlich einiger Ausnahmen) nicht direkt haftbar für die Verträge oder sonstigen Verpflichtungen der Tochtergesellschaft. LLCs werden in ähnlicher Weise als separate juristische Personen betrachtet und deshalb sind Muttergesellschaften und sonstige Eigentümer oder Gesellschafter im Allgemeinen nicht für Verträge oder Verpflichtungen einer LLC haftbar.

Das Einkommen der Gesellschaften wird generell auf Unternehmensebene versteuert. Aktionäre müssen etwaige an sie ausgeschüttete Dividenden versteuern.
Bei Ausländern liegt dieser Steuersatz bei 30%. Der Steuersatz für an ausländische Aktionäre oder ausländische Muttergesellschaften ausgeschüttete Dividenden kann jedoch aufgrund etwaiger Steuerabkommen reduziert werden oder sogar völlig wegfallen.
(Unter gewissen Umständen kann eine Gesellschaft einen Status als so genannte "S-Corporation" beanspruchen. Diese gilt als steuerlich transparentes Gebilde ("flow through entity") und muss ähnlich wie eine Partnerschaft im Hinblick auf Bundessteuern oder bundesstaatliche Steuern wie in diesem Falle Georgias im Allgemeinen keine Steuern auf Unternehmensebene abführen. Das Einkommen einer "S- Corporation" "fließt" bildlich gesprochen "durch" diese hindurch und muss von den Aktionären versteuert werden. Dieser Status kann jedoch nicht beansprucht werden, wenn eine Gesellschaft, Partnerschaft oder eine nicht in den USA ansässige Person Aktionär ist. Sie ist damit keine praktische Alternative für die Gründung einer Tochtergesellschaft einer europäischen Gesellschaft).

LLCs werden in steuerlicher Hinsicht anders behandelt als Kapitalgesellschaften.
LLCs sind in Bezug auf Bundessteuern und Steuern des US-Bundesstaates Georgia als steuerlich transparente Gebilde anzusehen.
Eine LLC mit einem Gesellschafter wird für Steuerzwecke als nicht vom Mitglied separate rechtliche Einheit angesehen, während der Status als separate rechtliche Einheit für andere rechtliche Zwecke, einschließlich Schutz der Mitglieder vor Haftungsfällen der LLC, erhalten bleibt.

Eine LLC mit mehreren Gesellschaftern wird für Steuerzwecke des Bundes und des US-Bundesstaates Georgia als Partnerschaft angesehen. Ausländische Gesellschaften können Mitglieder in LLCs sein. Damit unterliegen LLCs nicht den Beschränkungen so genannter "S-Corporations". Eine LLC ist oft vorteilhaft, da das Einkommen einer LLC statt (unter Vorbehalt einiger wichtiger Ausnahmen) zweimal versteuert zu werden, über ihre Mitglieder fließt und auf dieser Ebene versteuert wird und im Allgemeinen keine zweite Steuer auferlegt wird, wenn das Einkommen an die Mitglieder ausgeschüttet wird. Die Mitglieder müssen amerikanische Einkommensteuererklärungen abgeben und das Einkommen der LLC angeben und versteuern.

Dabei muss jedoch beachtet werden, dass eine ausländische Gesellschaft, die Inhaberin einer US-amerikanischen LLC ist und Einkommen aus in den USA von der LLC getätigten Geschäften erwirtschaftet, potenziell doppelter Besteuerung aufgrund so genannter "Quellensteuer für US-Zweigniederlassungen" unterliegt. Die ausländische Gesellschaft muss zunächst ihren Anteil am amerikanischen Einkommen der LLC versteuern.

Dann wird die "Quellensteuer für US-Zweigniederlassungen" erhoben, wenn Einkommen, das mit der Geschäftstätigkeit in den USA zusammenhängt, aus den USA abfließt. Die Quellensteuer beträgt im Allgemeinen 30%, kann aber durch ein entsprechendes Steuerabkommen reduziert werden oder sogar komplett wegfallen. Die potenzielle Erhebung von Quellensteuern kann die steuerlichen Vorteile für eine ausländische Gesellschaft, die ein steuerlich transparentes Gebilde wie etwa eine LLC einsetzt, eliminieren und führt gegebenenfalls dazu, dass die traditionelle Gesellschaftsform bevorzugt wird. Um die bevorzugte Gesellschaftsform zu ermitteln, ist eine steuerliche Beratung im Hinblick auf US-amerikanische Steuern sowie eine Analyse von Steuerabkommen notwendig. Außerdem sollten die Eigenschaften einer LLC und deren steuerliche Konsequenzen im Land der ausländischen Gesellschaft überprüft werden. Für amerikanische und ausländische Steuerfragen zuständige Berater sollten eine Unternehmensstruktur empfehlen, die auf die Reduzierung steuerlicher Belastungen nach amerikanischem wie auch ausländischem Steuerrecht gerichtet ist.

www.usag24.com
www.usag24-group.com

Die USAG24 Inc. ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgründung in den USA tätig ist. Hinter der US AG 24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern, die Sie vor, während und auch nach der Gründung umfassend beraten und betreuen.
Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die vielen Vorteile, die eine US Corporation bietet, zu 100% zu nutzen.

USAG24 Group
MIchael Schmidt
Freidrichstr 50
10117 Berlin
pr@usag24.com
+49 30 80932893
http://usag24.com

Veröffentlicht von >> PR-Gateway << auf Freie-PresseMitteilungen.de


Wenn ein europäisches Unternehmen eine bedeutendere Präsenz in den Vereinigten Staaten anstrebt und vor allem, wenn es Mitarbeiter in den Vereinigten Staaten beschäftigen möchte...

Wenn ein europäisches Unternehmen eine bedeutendere Präsenz in den Vereinigten Staaten anstrebt und vor allem, wenn es Mitarbeiter in den Vereinigten Staaten beschäftigen möchte, sollte das Unternehmen eine amerikanische Tochtergesellschaft gründen. Wie bereits oben angedeutet, gründen die meisten europäischen Unternehmen, die eine Niederlassung im US-Bundesstaat anstreben, eine Kapitalgesellschaft oder LLC. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft oder LLC kann nach dem Recht des US-Bundesstaates Georgia oder anderer Bundesstaaten ohne große Schwierigkeiten bewerkstelligt werden.

Gesellschaften werden gemäß dem Recht des US-Bundesstaates Georgia und auch anderer US-Bundesstaaten als von ihren Muttergesellschaften oder Gesellschaftern unabhängige juristische Personen angesehen.

Deshalb sind Muttergesellschaften oder Gesellschafter im Allgemeinen (vorbehaltlich einiger Ausnahmen) nicht direkt haftbar für die Verträge oder sonstigen Verpflichtungen der Tochtergesellschaft. LLCs werden in ähnlicher Weise als separate juristische Personen betrachtet und deshalb sind Muttergesellschaften und sonstige Eigentümer oder Gesellschafter im Allgemeinen nicht für Verträge oder Verpflichtungen einer LLC haftbar.

Das Einkommen der Gesellschaften wird generell auf Unternehmensebene versteuert. Aktionäre müssen etwaige an sie ausgeschüttete Dividenden versteuern.
Bei Ausländern liegt dieser Steuersatz bei 30%. Der Steuersatz für an ausländische Aktionäre oder ausländische Muttergesellschaften ausgeschüttete Dividenden kann jedoch aufgrund etwaiger Steuerabkommen reduziert werden oder sogar völlig wegfallen.
(Unter gewissen Umständen kann eine Gesellschaft einen Status als so genannte "S-Corporation" beanspruchen. Diese gilt als steuerlich transparentes Gebilde ("flow through entity") und muss ähnlich wie eine Partnerschaft im Hinblick auf Bundessteuern oder bundesstaatliche Steuern wie in diesem Falle Georgias im Allgemeinen keine Steuern auf Unternehmensebene abführen. Das Einkommen einer "S- Corporation" "fließt" bildlich gesprochen "durch" diese hindurch und muss von den Aktionären versteuert werden. Dieser Status kann jedoch nicht beansprucht werden, wenn eine Gesellschaft, Partnerschaft oder eine nicht in den USA ansässige Person Aktionär ist. Sie ist damit keine praktische Alternative für die Gründung einer Tochtergesellschaft einer europäischen Gesellschaft).

LLCs werden in steuerlicher Hinsicht anders behandelt als Kapitalgesellschaften.
LLCs sind in Bezug auf Bundessteuern und Steuern des US-Bundesstaates Georgia als steuerlich transparente Gebilde anzusehen.
Eine LLC mit einem Gesellschafter wird für Steuerzwecke als nicht vom Mitglied separate rechtliche Einheit angesehen, während der Status als separate rechtliche Einheit für andere rechtliche Zwecke, einschließlich Schutz der Mitglieder vor Haftungsfällen der LLC, erhalten bleibt.

Eine LLC mit mehreren Gesellschaftern wird für Steuerzwecke des Bundes und des US-Bundesstaates Georgia als Partnerschaft angesehen. Ausländische Gesellschaften können Mitglieder in LLCs sein. Damit unterliegen LLCs nicht den Beschränkungen so genannter "S-Corporations". Eine LLC ist oft vorteilhaft, da das Einkommen einer LLC statt (unter Vorbehalt einiger wichtiger Ausnahmen) zweimal versteuert zu werden, über ihre Mitglieder fließt und auf dieser Ebene versteuert wird und im Allgemeinen keine zweite Steuer auferlegt wird, wenn das Einkommen an die Mitglieder ausgeschüttet wird. Die Mitglieder müssen amerikanische Einkommensteuererklärungen abgeben und das Einkommen der LLC angeben und versteuern.

Dabei muss jedoch beachtet werden, dass eine ausländische Gesellschaft, die Inhaberin einer US-amerikanischen LLC ist und Einkommen aus in den USA von der LLC getätigten Geschäften erwirtschaftet, potenziell doppelter Besteuerung aufgrund so genannter "Quellensteuer für US-Zweigniederlassungen" unterliegt. Die ausländische Gesellschaft muss zunächst ihren Anteil am amerikanischen Einkommen der LLC versteuern.

Dann wird die "Quellensteuer für US-Zweigniederlassungen" erhoben, wenn Einkommen, das mit der Geschäftstätigkeit in den USA zusammenhängt, aus den USA abfließt. Die Quellensteuer beträgt im Allgemeinen 30%, kann aber durch ein entsprechendes Steuerabkommen reduziert werden oder sogar komplett wegfallen. Die potenzielle Erhebung von Quellensteuern kann die steuerlichen Vorteile für eine ausländische Gesellschaft, die ein steuerlich transparentes Gebilde wie etwa eine LLC einsetzt, eliminieren und führt gegebenenfalls dazu, dass die traditionelle Gesellschaftsform bevorzugt wird. Um die bevorzugte Gesellschaftsform zu ermitteln, ist eine steuerliche Beratung im Hinblick auf US-amerikanische Steuern sowie eine Analyse von Steuerabkommen notwendig. Außerdem sollten die Eigenschaften einer LLC und deren steuerliche Konsequenzen im Land der ausländischen Gesellschaft überprüft werden. Für amerikanische und ausländische Steuerfragen zuständige Berater sollten eine Unternehmensstruktur empfehlen, die auf die Reduzierung steuerlicher Belastungen nach amerikanischem wie auch ausländischem Steuerrecht gerichtet ist.

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