Durch die Erbrechtsreform droht für erbrechtliche Ansprüche zum Jahresende die Verjährung!
Datum: Mittwoch, dem 17. Oktober 2012
Thema: Recht-Tipps


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater informieren: Die Erbrechtsreform, im Zuge derer die dreißigjährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB alte Fassung weggefallen ist, trat am 01.01.2010 in Kraft.

Zum 31.12.2012 könnte nun ein Großteil erbrechtlicher Ansprüche verjähren, denn seit dem 01.01.2010 fallen erbrechtliche Ansprüche unter die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Diese verkürzte Verjährungsfrist gilt insbesondere bei Vermächtnissen.

Verschont von der verkürzten Frist bleiben lediglich die in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB neue Fassung aufgezählten Ansprüche, da für diese auch nach der Erbrechtsreform weiterhin die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt.

Eine Einzelfallentscheidung ist notwendig um zu überprüfen, ob die jeweiligen Ansprüche von dieser Ausnahme erfasst sind. Es wird empfohlen, im Zweifelsfall Ansprüche noch vor Ablauf des Jahres 2012 von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen um sicherstellen zu lassen, dass durch die Gesetzesänderung im Einzelfall keine Nachteile entstehen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater informieren: Die Erbrechtsreform, im Zuge derer die dreißigjährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB alte Fassung weggefallen ist, trat am 01.01.2010 in Kraft.

Zum 31.12.2012 könnte nun ein Großteil erbrechtlicher Ansprüche verjähren, denn seit dem 01.01.2010 fallen erbrechtliche Ansprüche unter die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Diese verkürzte Verjährungsfrist gilt insbesondere bei Vermächtnissen.

Verschont von der verkürzten Frist bleiben lediglich die in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB neue Fassung aufgezählten Ansprüche, da für diese auch nach der Erbrechtsreform weiterhin die dreißigjährige Verjährungsfrist gilt.

Eine Einzelfallentscheidung ist notwendig um zu überprüfen, ob die jeweiligen Ansprüche von dieser Ausnahme erfasst sind. Es wird empfohlen, im Zweifelsfall Ansprüche noch vor Ablauf des Jahres 2012 von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen um sicherstellen zu lassen, dass durch die Gesetzesänderung im Einzelfall keine Nachteile entstehen.





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