Gemeinsames Sorgerecht muss auch tatsächlich zum Wohl des Kindes sein!
Datum: Donnerstag, dem 04. Oktober 2012
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Auch Kinder getrennt lebender Eltern sollen – wenn irgend möglich - in dem Bewusstsein aufwachsen, dass sich beide Elternteile um sie kümmern und Verantwortung übernehmen.

Gemeinsames Sorgerecht bei nichtehelichen Eltern: Das gilt neuerdings aufgrund der Judikatur des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und – ihm folgend – des Bundesverfassungsgerichts auch für Kinder nichtehelicher Eltern.

Auch bei ihnen ist neuerdings auf Antrag des Vaters von den Gerichten zu prüfen, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl dienlich ist oder wenigstens nicht widerspricht.

„Allerdings verneint die Rechtsprechung immer wieder die Kindeswohldienlichkeit des gemeinsamen Sorgerechts, wenn nicht beide Eltern willens und fähig sind, miteinander zu kooperieren. Auf Grundlage dieser verbreiteten Rechtsauffassung hat es dann nach wie vor ein Elternteil in der Hand, die gemeinsame Sorge zu torpedieren, um diese zu verhindern – selbst wenn der andere Elternteil besten Willens ist, in Belangen des gemeinsamen Kindes mit dem Ex-Partner zu kooperieren. Diese Rechtsprechung ist daher kritisch zu sehen“, erklärt Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf.

OpenPr.de: Auch Kinder getrennt lebender Eltern sollen – wenn irgend möglich - in dem Bewusstsein aufwachsen, dass sich beide Elternteile um sie kümmern und Verantwortung übernehmen.

Gemeinsames Sorgerecht bei nichtehelichen Eltern: Das gilt neuerdings aufgrund der Judikatur des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und – ihm folgend – des Bundesverfassungsgerichts auch für Kinder nichtehelicher Eltern.

Auch bei ihnen ist neuerdings auf Antrag des Vaters von den Gerichten zu prüfen, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl dienlich ist oder wenigstens nicht widerspricht.

„Allerdings verneint die Rechtsprechung immer wieder die Kindeswohldienlichkeit des gemeinsamen Sorgerechts, wenn nicht beide Eltern willens und fähig sind, miteinander zu kooperieren. Auf Grundlage dieser verbreiteten Rechtsauffassung hat es dann nach wie vor ein Elternteil in der Hand, die gemeinsame Sorge zu torpedieren, um diese zu verhindern – selbst wenn der andere Elternteil besten Willens ist, in Belangen des gemeinsamen Kindes mit dem Ex-Partner zu kooperieren. Diese Rechtsprechung ist daher kritisch zu sehen“, erklärt Alexander Heumann, Fachanwalt für Familienrecht aus Düsseldorf.





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