GmbH kann für Fehler namensgleicher Einzelfirma haften!
Datum: Dienstag, dem 25. September 2012
Thema: Recht-Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte / Steuerberater führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11) hat sich für eine Haftung unter den Voraussetzungen der Firmenfortführung nach § 25 HGB und einer Rechtsscheinhaftung ausgesprochen.

Bei fehlerhafter Anlageberatung einer Einzelfirma kann somit eine Haftung durch eine namensgleiche GmbH in Betracht kommen.

Maßgeblich für die Beurteilung einer Firmenfortführung ist die Verkehrsanschauung. § 25 HGB regelt die Haftung des Erwerbers in diesen Fällen.

Diese soll bestehen, wenn zwar die alte Firma aufgegeben und eine neue gegründet wird, diese aber unter Beibehaltung der alten Firmenbezeichnung im wesentlichen Kern mit der alten Firma identisch ist.

GRP Rainer Rechtsanwälte / Steuerberater führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11) hat sich für eine Haftung unter den Voraussetzungen der Firmenfortführung nach § 25 HGB und einer Rechtsscheinhaftung ausgesprochen.

Bei fehlerhafter Anlageberatung einer Einzelfirma kann somit eine Haftung durch eine namensgleiche GmbH in Betracht kommen.

Maßgeblich für die Beurteilung einer Firmenfortführung ist die Verkehrsanschauung. § 25 HGB regelt die Haftung des Erwerbers in diesen Fällen.

Diese soll bestehen, wenn zwar die alte Firma aufgegeben und eine neue gegründet wird, diese aber unter Beibehaltung der alten Firmenbezeichnung im wesentlichen Kern mit der alten Firma identisch ist.





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