BAG urteilt zur Betriebsratstätigkeit im Urlaub
Datum: Montag, dem 17. September 2012
Thema: Recht-Infos


GRP Rainer führen aus: Die Cottbuser Richter entschieden, dass der Urlaubstag, an dem ein Betriebsratsmitglied sein Amt aktiv ausübt, nicht von dem Jahresurlaub abgezogen werden kann, weil es sich dabei nicht um eine betrieblich veranlasste Arbeit handele.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nahm ein Betriebsratsvorsitzender während seines Erholungsurlaubs an einer Betriebsratssitzung teil. Dass er an dieser Sitzung teilnehmen werde, hatte er den Konzernbetriebsratsvorsitzenden im Vorhinein angezeigt.

Da der Betriebsratsvorsitzende seinen Urlaub aufgrund der dringenden Betriebsratstätigkeit erst mit Verzögerung habe antreten können, klagte er daraufhin auf die Nachgewährung eines Urlaubstages für den Tag dieser Betriebsratssitzung.

Das Arbeitsgericht Cottbus hat die Klage abgewiesen, weil der Urlaubsanspruch bereits durch Erfüllung untergegangen sei. Dem steht nach der Ansicht der Richter auch nicht entgegen, dass der Kläger an einem Urlaubstag Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat.

GRP Rainer führen aus: Die Cottbuser Richter entschieden, dass der Urlaubstag, an dem ein Betriebsratsmitglied sein Amt aktiv ausübt, nicht von dem Jahresurlaub abgezogen werden kann, weil es sich dabei nicht um eine betrieblich veranlasste Arbeit handele.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nahm ein Betriebsratsvorsitzender während seines Erholungsurlaubs an einer Betriebsratssitzung teil. Dass er an dieser Sitzung teilnehmen werde, hatte er den Konzernbetriebsratsvorsitzenden im Vorhinein angezeigt.

Da der Betriebsratsvorsitzende seinen Urlaub aufgrund der dringenden Betriebsratstätigkeit erst mit Verzögerung habe antreten können, klagte er daraufhin auf die Nachgewährung eines Urlaubstages für den Tag dieser Betriebsratssitzung.

Das Arbeitsgericht Cottbus hat die Klage abgewiesen, weil der Urlaubsanspruch bereits durch Erfüllung untergegangen sei. Dem steht nach der Ansicht der Richter auch nicht entgegen, dass der Kläger an einem Urlaubstag Betriebsratstätigkeiten ausgeübt hat.





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