Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto erhöhen sich zum 01.07.2017.
Datum: Mittwoch, dem 28. Juni 2017
Thema: Recht-Infos


Der automatisch geschützte Grundfreibetrag und die Freibeträge für weitere Personen auf dem Pfändungsschutzkonto werden alle 2 Jahre angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 01.07.2015.

Der Grundfreibetrag wurde von 1.045,04 EUR auf 1.073,88 EUR erhöht. Der Freibetrag für die erste weitere Person wurde von 393,30 EUR auf 404,16 EUR und die Freibeträge für die zweite bis maximal fünfte weitere Person wurden von jeweils 225,17 EUR auf 219,12 EUR angehoben. Die Erhöhung der Freibeträge wird anhand der prozentualen Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG ermittelt. Nachdem der steuerliche Grundfreibetrag, der zur letzten Erhöhung geführt hat von 8.354,00 EUR zum 01.01.2017 auf 8.820,00 EUR angepasst wurde, werden sich die Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto zum 01.07.2017 um 5,58% erhöhen.

Der Grundfreibetrag wird dann von derzeit 1.073,88 EUR auf 1.133,80 EUR erhöht werden. Der Freibetrag für die erste weitere Person wird sich von 404,16 EUR auf 426,71 EUR und die Freibeträge für die zweite bis maximal fünfte weitere Person werden sich von 219,12 EUR auf 237,73 EUR erhöhen.

Keine neue Bescheinigung erforderlich

Die Anpassung der Freibeträge ist von den Banken und Sparkassen ohne erneute Vorlage einer neuen P-Konto Bescheinigung durchzuführen. Die alten Bescheinigungen behalten Ihre Gültigkeit. Die Anpassung auf den erhöhten Freibetrag ist automatisch durchzuführen.

Hiervon bleibt die Möglichkeit unbenommen, dass die kontoführende Bank oder Sparkasse in regelmäßigen Abständen eine neue Bescheinigung anfordern darf. Hiervon machen die Banken und Sparkassen nach 1-2 Jahren Gebrauch.

Neben den Freibeträgen auf dem Pfändungsschutzkonto werden auch die Freibeträge bei einer Lohn- und Gehaltspfändung zum 01.07.2017 entsprechend angepasst werden.

Übersicht: Entwicklung der Grundfreibeträge seit Einführung des P-Kontos:
01.07.2010 985,15 EUR
01.07.2011 1.028,89 EUR
01.07.2013 1.045,04 EUR
01.07.2015 1.073,88 EUR
01.07.2017 1.133,80 EUR

Mehr Infos unter www.p-konto.de


Über:

Rechtsanwalt - P-Konto
Herr Max Postulka
Gürzenichstr. 21a-c
50677 Köln
Deutschland

fon ..: 0221-27129356
fax ..: 0221-27129357
web ..: http://www.p-konto.de
email : zentrale@rechtsanwalt-postulka.de

Anwalt für:
-Schuldner- u. Insolvenzberatung
-Pfändungsschutzkonto


Pressekontakt:

Bettertimes - Cem Gürbüz
Herr Cem Gürbüz
Amsterdamerstr . 230
50735 Köln

fon ..: 022187083877
web ..: http://www.bettertimes.de
email : info@bettertimes.de



Der automatisch geschützte Grundfreibetrag und die Freibeträge für weitere Personen auf dem Pfändungsschutzkonto werden alle 2 Jahre angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte zum 01.07.2015.

Der Grundfreibetrag wurde von 1.045,04 EUR auf 1.073,88 EUR erhöht. Der Freibetrag für die erste weitere Person wurde von 393,30 EUR auf 404,16 EUR und die Freibeträge für die zweite bis maximal fünfte weitere Person wurden von jeweils 225,17 EUR auf 219,12 EUR angehoben. Die Erhöhung der Freibeträge wird anhand der prozentualen Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG ermittelt. Nachdem der steuerliche Grundfreibetrag, der zur letzten Erhöhung geführt hat von 8.354,00 EUR zum 01.01.2017 auf 8.820,00 EUR angepasst wurde, werden sich die Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto zum 01.07.2017 um 5,58% erhöhen.

Der Grundfreibetrag wird dann von derzeit 1.073,88 EUR auf 1.133,80 EUR erhöht werden. Der Freibetrag für die erste weitere Person wird sich von 404,16 EUR auf 426,71 EUR und die Freibeträge für die zweite bis maximal fünfte weitere Person werden sich von 219,12 EUR auf 237,73 EUR erhöhen.

Keine neue Bescheinigung erforderlich

Die Anpassung der Freibeträge ist von den Banken und Sparkassen ohne erneute Vorlage einer neuen P-Konto Bescheinigung durchzuführen. Die alten Bescheinigungen behalten Ihre Gültigkeit. Die Anpassung auf den erhöhten Freibetrag ist automatisch durchzuführen.

Hiervon bleibt die Möglichkeit unbenommen, dass die kontoführende Bank oder Sparkasse in regelmäßigen Abständen eine neue Bescheinigung anfordern darf. Hiervon machen die Banken und Sparkassen nach 1-2 Jahren Gebrauch.

Neben den Freibeträgen auf dem Pfändungsschutzkonto werden auch die Freibeträge bei einer Lohn- und Gehaltspfändung zum 01.07.2017 entsprechend angepasst werden.

Übersicht: Entwicklung der Grundfreibeträge seit Einführung des P-Kontos:
01.07.2010 985,15 EUR
01.07.2011 1.028,89 EUR
01.07.2013 1.045,04 EUR
01.07.2015 1.073,88 EUR
01.07.2017 1.133,80 EUR

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