'Der Gesellschafter hat immer Recht'!
Datum: Freitag, dem 10. Februar 2012
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Das OLG Frankfurt hat bereits im Jahr 1997 eine wegweisende Entscheidung im Gesellschaftsrecht der GmbH entschieden.

Die „beharrliche Nichtbefolgung“ einer dem Geschäftsführer einer Gmbh ausgesprochenen, rechtmäßigen Weisung führt zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses. Dies berechtigt wiederum zur Abberufung sowie Kündigung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund.

Dieser Leitsatz lässt sich aus einer bemerkenswerten Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. entnehmen. Beurteilt wurde das Verhalten eines Geschäftsführers, welcher sich partout geweigert hatte, eine für die Gesellschaft aus seiner Sicht nachteilige Vertragsänderung zu unterschreiben.

Die Verweigerung begründete er damit, dass er nicht zulassen würde, dass seine Gesellschaft sehenden Auges in den Konkurs gerate. Die Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt a.M., welche mittlerweile als herrschend anzusehen ist, erstaunt.

OpenPr.de: Das OLG Frankfurt hat bereits im Jahr 1997 eine wegweisende Entscheidung im Gesellschaftsrecht der GmbH entschieden.

Die „beharrliche Nichtbefolgung“ einer dem Geschäftsführer einer Gmbh ausgesprochenen, rechtmäßigen Weisung führt zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses. Dies berechtigt wiederum zur Abberufung sowie Kündigung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund.

Dieser Leitsatz lässt sich aus einer bemerkenswerten Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. entnehmen. Beurteilt wurde das Verhalten eines Geschäftsführers, welcher sich partout geweigert hatte, eine für die Gesellschaft aus seiner Sicht nachteilige Vertragsänderung zu unterschreiben.

Die Verweigerung begründete er damit, dass er nicht zulassen würde, dass seine Gesellschaft sehenden Auges in den Konkurs gerate. Die Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt a.M., welche mittlerweile als herrschend anzusehen ist, erstaunt.





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