Parkscheibe zu klein: Geldbuße wegen fahrlässigen Parkens!
Datum: Freitag, dem 10. Februar 2012
Thema: Recht-Infos


Eine Information des DVS Deutscher Verbraucherschutzring e.V.!

Erfurt, 10. Februar 2012. Wer eine Parkscheibe benutzt, die - so das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Beschluss - erheblich kleiner ist als vom Gesetzgeber vorgeschrieben, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Darauf hat der DVS Deutscher Verbraucherschutzring e.V. aus Erfurt hingewiesen.

Zu spüren bekam das ein Mann, der in der Stadt Forst seinen Wagen auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben ist, parkte. Die Parkscheibe hatte allerdings nur die Maße von 40 x 60 mm und nicht die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen 110 x 150 mm. Dieses fahrlässige Parken wurde vom Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5 Euro geahndet.

Der uneinsichtige Autofahrer legte dagegen Rechtsbeschwerde ein, die der 2. Strafsenat des OLG Brandenburg als unbegründet verworfen hatte. Die Begründung: Mit dem Anbringen der kleinen Parkscheibe hat der Betroffene gegen § 13 II Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstoßen.

Eine Information des DVS Deutscher Verbraucherschutzring e.V.!

Erfurt, 10. Februar 2012. Wer eine Parkscheibe benutzt, die - so das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Beschluss - erheblich kleiner ist als vom Gesetzgeber vorgeschrieben, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Darauf hat der DVS Deutscher Verbraucherschutzring e.V. aus Erfurt hingewiesen.

Zu spüren bekam das ein Mann, der in der Stadt Forst seinen Wagen auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben ist, parkte. Die Parkscheibe hatte allerdings nur die Maße von 40 x 60 mm und nicht die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen 110 x 150 mm. Dieses fahrlässige Parken wurde vom Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5 Euro geahndet.

Der uneinsichtige Autofahrer legte dagegen Rechtsbeschwerde ein, die der 2. Strafsenat des OLG Brandenburg als unbegründet verworfen hatte. Die Begründung: Mit dem Anbringen der kleinen Parkscheibe hat der Betroffene gegen § 13 II Nr. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verstoßen.





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