Kanzlei Res Media informierte auf der 6. NIDAGacademy über die rechtlichen Grundlagen von Social Media!
Datum: Freitag, dem 10. Februar 2012
Thema: Recht-Infos


Kenntnis rechtlicher Grundlagen für Social-Media-Aktivitäten beugt Ärger vor!

Social Media ist im Bereich Business ein viel diskutiertes Thema, das neben zahlreichen Vorteilen auch erhebliche Risiken bergen kann. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M., Fachanwältin für IT-Recht der Kanzlei Res Media, informierte Unternehmen auf der 6. NIDAGacademy zum Thema Social Media & Recht.

Gerade der Datenschutz ist in letzter Zeit in den Fokus der Social Media Aktivitäten gerückt. Werden Social-Media-Plugins wie der "Gefällt mir"-Button von Facebook in Webseiten eingebunden, so muss der Nutzer über die Datenerhebung sowie die Verarbeitung und Speicherung seiner Daten in vollem Umfang informiert werden. Dies geschieht am besten über eine separate Seite "Datenschutz".

"Zudem dürfen Daten erst dann an Facebook übermittelt werden, wenn der Nutzer dafür zuvor sein Einverständnis gegeben hat. Dafür habe der Betreiber der Seite - in diesem Fall das Unternehmen - technisch Sorge zu tragen. Die Plugins dürfen also erst dann aktiviert werden, wenn der Nutzer dem zugestimmt hat", so Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer.

Kenntnis rechtlicher Grundlagen für Social-Media-Aktivitäten beugt Ärger vor!

Social Media ist im Bereich Business ein viel diskutiertes Thema, das neben zahlreichen Vorteilen auch erhebliche Risiken bergen kann. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M., Fachanwältin für IT-Recht der Kanzlei Res Media, informierte Unternehmen auf der 6. NIDAGacademy zum Thema Social Media & Recht.

Gerade der Datenschutz ist in letzter Zeit in den Fokus der Social Media Aktivitäten gerückt. Werden Social-Media-Plugins wie der "Gefällt mir"-Button von Facebook in Webseiten eingebunden, so muss der Nutzer über die Datenerhebung sowie die Verarbeitung und Speicherung seiner Daten in vollem Umfang informiert werden. Dies geschieht am besten über eine separate Seite "Datenschutz".

"Zudem dürfen Daten erst dann an Facebook übermittelt werden, wenn der Nutzer dafür zuvor sein Einverständnis gegeben hat. Dafür habe der Betreiber der Seite - in diesem Fall das Unternehmen - technisch Sorge zu tragen. Die Plugins dürfen also erst dann aktiviert werden, wenn der Nutzer dem zugestimmt hat", so Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer.





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