Verwirkung des Maklerlohns bei Falschangaben des Maklers wider besseres Wissen!
Datum: Freitag, dem 03. Februar 2012
Thema: Recht-Infos


Das Landgericht Berlin hat mit einem Urteil vom 22.09.2011 Az: 5 O 430/10 die Rechte von Immobilienkäufern gestärkt!

In aller Regel wird beim Verkauf von Immobilien seitens der Verkäufer zwecks Anbahnung des Kaufvertrages ein Makler beauftragt, dessen Kosten am Ende über vertragliche Regelungen vom Käufer bezahlt werden.

Im vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall zum Maklervertragsrecht war dies ebenso der Fall und hatte die Maklerin zunächst für den Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohnungen ein Inserat geschaltet, nach dem die Immobilie als "gut vermietet und sicherer Geldanlage" angepriesen wurde. Die Maklerin hatte im Vorfeld ein Datenblatt bei der Hausverwaltung angefordert, nach dem an laufenden Mieten insgesamt 25.000 Euro jährlich angegeben waren. Sie selbst gab in ihrem Expose fälschlich einen Nettomietwert von 30.000 Euro an.

Als sich der spätere Beklagte als Interessent meldete, wurde diesem sowohl das Datenblatt, als auch das Expose übergeben. Es wurde vereinbart, dass der Beklagte die Maklercourtage zu tragen habe und der Beklagte kaufte das Objekt.

Das Landgericht Berlin hat mit einem Urteil vom 22.09.2011 Az: 5 O 430/10 die Rechte von Immobilienkäufern gestärkt!

In aller Regel wird beim Verkauf von Immobilien seitens der Verkäufer zwecks Anbahnung des Kaufvertrages ein Makler beauftragt, dessen Kosten am Ende über vertragliche Regelungen vom Käufer bezahlt werden.

Im vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall zum Maklervertragsrecht war dies ebenso der Fall und hatte die Maklerin zunächst für den Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohnungen ein Inserat geschaltet, nach dem die Immobilie als "gut vermietet und sicherer Geldanlage" angepriesen wurde. Die Maklerin hatte im Vorfeld ein Datenblatt bei der Hausverwaltung angefordert, nach dem an laufenden Mieten insgesamt 25.000 Euro jährlich angegeben waren. Sie selbst gab in ihrem Expose fälschlich einen Nettomietwert von 30.000 Euro an.

Als sich der spätere Beklagte als Interessent meldete, wurde diesem sowohl das Datenblatt, als auch das Expose übergeben. Es wurde vereinbart, dass der Beklagte die Maklercourtage zu tragen habe und der Beklagte kaufte das Objekt.





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