Landgericht Frankfurt a. M. verurteilt Commerzbank in Sachen VIP 2 zu Schadensersatz!
Datum: Mittwoch, dem 29. Juni 2011
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Das LG Frankfurt a. M. hat die Commerzbank AG zu Schadensersatz verurteilt, weil der dortige Anleger nicht über die an die Commerzbank AG geflossenen Rückvergütungen aufgeklärt wurde. Erfreulicherweise setzt dieses Urteil den Hinweisbeschluss des BGH vom 09.03.2011 zum Az.: XI ZR 191/10 konsequent um.

„Die außergerichtliche Argumentation der Commerzbank AG zu dem ohnehin gegen diese Bank ergangenen Hinweisbeschluss des BGH vom 09.03.2011, es handele sich um keine „Entscheidung“, sondern nur um einen Hinweisbeschluss, mit der Folge, dass die Commerzbank AG außergerichtlich jegliche Schadensersatzansprüche der Anleger in Sachen VIP 2 zurückweisen lässt, ist nicht nachvollziehbar, stellte der BGH in diesem Hinweisbeschluss mit aller Klarheit fest, dass die Bank als Zahlungsempfängerin von Provisionen im Emissionsprospekt genannt sein muss, andernfalls die agierenden Berater einem Anleger mündlich mitteilen müssen, wieviel die Bank am Vertrieb des empfohlenen Produkts verdient“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche zahlreiche Anleger in Sachen VIP 2 auch anwaltlich betreut.

So verweist Frau Wittmann auch auf die erfahrungsgemäss außergerichtlich ablehnende Haltung der Banken um Schadensersatzansprüche ihrer Kunden.

OpenPr.de: Das LG Frankfurt a. M. hat die Commerzbank AG zu Schadensersatz verurteilt, weil der dortige Anleger nicht über die an die Commerzbank AG geflossenen Rückvergütungen aufgeklärt wurde. Erfreulicherweise setzt dieses Urteil den Hinweisbeschluss des BGH vom 09.03.2011 zum Az.: XI ZR 191/10 konsequent um.

„Die außergerichtliche Argumentation der Commerzbank AG zu dem ohnehin gegen diese Bank ergangenen Hinweisbeschluss des BGH vom 09.03.2011, es handele sich um keine „Entscheidung“, sondern nur um einen Hinweisbeschluss, mit der Folge, dass die Commerzbank AG außergerichtlich jegliche Schadensersatzansprüche der Anleger in Sachen VIP 2 zurückweisen lässt, ist nicht nachvollziehbar, stellte der BGH in diesem Hinweisbeschluss mit aller Klarheit fest, dass die Bank als Zahlungsempfängerin von Provisionen im Emissionsprospekt genannt sein muss, andernfalls die agierenden Berater einem Anleger mündlich mitteilen müssen, wieviel die Bank am Vertrieb des empfohlenen Produkts verdient“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche zahlreiche Anleger in Sachen VIP 2 auch anwaltlich betreut.

So verweist Frau Wittmann auch auf die erfahrungsgemäss außergerichtlich ablehnende Haltung der Banken um Schadensersatzansprüche ihrer Kunden.





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