Die (fristlose) Kündigung wegen Rückstand des Mieters mit den Mietzahlungen!
Datum: Montag, dem 27. Juni 2011
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Es kommt darauf an. In einem vom BGH entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 28.11.2007, Az. VIII ZR145//07) hatte der Mieter über einen längeren Zeitraum die Miete nicht vollständig gezahlt. Es entstand ein Rückstand von mehr als zwei Monatsmieten.

Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos bzw. fristgerecht das Mietverhältnis und erhob eine Räumungsklage. Der Mieter zahlte die rückständigen Mieten nach. Er berief sich dann darauf, dass die Nachzahlung der rückständigen Mieten die Kündigung unwirksam gemacht habe und ihn zudem der Vermieter auch niemals abgemahnt habe.

Der Bundesgerichtshof hielt letztendlich beide Argumente für nicht durchgreifend. Mit einer vollständigen Nachzahlung der ausstehenden Mieten kann der Mieter die fristlose Kündigung unwirksam machen, wenn die Zahlungen innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs (Zustellung der Räumungsklage) erfolgt, soweit im Zeitraum von zwei Jahren zuvor der Mieter nicht schon einmal von dieser Regelung Gebrauch gemacht hat.

Dramatisch für den Mieter allerdings: Eine solche Zahlung beseitigt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur die fristlose Kündigung. Die ordentliche Kündigung bleibt ihm gegenüber wirksam, d.h. der Mieter muss aus der Wohnung. Auch eine vorherige Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung sah der Bundesgerichtshof nicht als zwingend erforderlich an.

OpenPr.de: Es kommt darauf an. In einem vom BGH entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 28.11.2007, Az. VIII ZR145//07) hatte der Mieter über einen längeren Zeitraum die Miete nicht vollständig gezahlt. Es entstand ein Rückstand von mehr als zwei Monatsmieten.

Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos bzw. fristgerecht das Mietverhältnis und erhob eine Räumungsklage. Der Mieter zahlte die rückständigen Mieten nach. Er berief sich dann darauf, dass die Nachzahlung der rückständigen Mieten die Kündigung unwirksam gemacht habe und ihn zudem der Vermieter auch niemals abgemahnt habe.

Der Bundesgerichtshof hielt letztendlich beide Argumente für nicht durchgreifend. Mit einer vollständigen Nachzahlung der ausstehenden Mieten kann der Mieter die fristlose Kündigung unwirksam machen, wenn die Zahlungen innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs (Zustellung der Räumungsklage) erfolgt, soweit im Zeitraum von zwei Jahren zuvor der Mieter nicht schon einmal von dieser Regelung Gebrauch gemacht hat.

Dramatisch für den Mieter allerdings: Eine solche Zahlung beseitigt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur die fristlose Kündigung. Die ordentliche Kündigung bleibt ihm gegenüber wirksam, d.h. der Mieter muss aus der Wohnung. Auch eine vorherige Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung sah der Bundesgerichtshof nicht als zwingend erforderlich an.





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