Landgericht Frankfurt am Main verurteilt Commerzbank AG wegen Falschberatung zu einem Lehman-Zertifikat!
Datum: Freitag, dem 17. Juni 2011
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Mit Urteil vom 03.06.2011 – 2-19 O 77/10 – hat das Landgericht Frankfurt am Main die Commerzbank in einem von unserem Mitglied Kai Malte Lippke, Leipzig, für einen Anleger geführten Rechtsstreit dazu verurteilt, rund 24.300 EUR Schadensersatz zu bezahlen, weil sie verschwieg, dass sie durch den Weiterverkauf der Lehman-Zertifikate einen Gewinn von 3,5 % des Kaufpreises erzielt.

Die Commerzbank trug selber vor, dass sie die Zertifikate zu einem um 3,5 % niedrigeren Kaufpreis von Lehman Brothers bezog als sie sie an den Anleger weiterverkauft hat. Hierüber hätte die Commerzbank den Anleger nach Auffassung des Gerichts aufklären müssen. Das Gericht führt im Urteil aus, dass eine Bank aus einem Beratungsvertrag verpflichtet ist, ihre Kunden eindeutig über bestehende Interessenkonflikte zu informieren, um ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, die Sachgerechtigkeit der Beratung selbst zu überprüfen.

Für die Aufklärungspflicht sei nicht entscheidend, wie eine Bank eine Vergütung erzielt, ob durch Rückvergütungen, Provisionen oder Margen, sondern, ob sie sich in einem Konflikt zwischen ihrer Pflicht, ihren Kunden nur die geeignetsten und besten Kapitalanlagen anzubieten, und ihrem Interesse an einem möglichst hohen Gewinn befindet.

OpenPr.de: Mit Urteil vom 03.06.2011 – 2-19 O 77/10 – hat das Landgericht Frankfurt am Main die Commerzbank in einem von unserem Mitglied Kai Malte Lippke, Leipzig, für einen Anleger geführten Rechtsstreit dazu verurteilt, rund 24.300 EUR Schadensersatz zu bezahlen, weil sie verschwieg, dass sie durch den Weiterverkauf der Lehman-Zertifikate einen Gewinn von 3,5 % des Kaufpreises erzielt.

Die Commerzbank trug selber vor, dass sie die Zertifikate zu einem um 3,5 % niedrigeren Kaufpreis von Lehman Brothers bezog als sie sie an den Anleger weiterverkauft hat. Hierüber hätte die Commerzbank den Anleger nach Auffassung des Gerichts aufklären müssen. Das Gericht führt im Urteil aus, dass eine Bank aus einem Beratungsvertrag verpflichtet ist, ihre Kunden eindeutig über bestehende Interessenkonflikte zu informieren, um ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, die Sachgerechtigkeit der Beratung selbst zu überprüfen.

Für die Aufklärungspflicht sei nicht entscheidend, wie eine Bank eine Vergütung erzielt, ob durch Rückvergütungen, Provisionen oder Margen, sondern, ob sie sich in einem Konflikt zwischen ihrer Pflicht, ihren Kunden nur die geeignetsten und besten Kapitalanlagen anzubieten, und ihrem Interesse an einem möglichst hohen Gewinn befindet.





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