Insolvenzantrag eines Gläubigers kann rechtsmissbräuchlich sein - Rechtsanwalt Insolvenzrecht Dresde
Datum: Donnerstag, dem 16. Juni 2011
Thema: Recht-News


Rechtsmissbrauch eines Insolvenzantrags ist zu bejahen, wenn der Gläubiger einen Konkurrenten vom Markt entfernen will!

Der Insolvenzantrag eines Gläubigers ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn Gläubiger den ausschließlichen Zweck verfolgt, einen Mitbewerber zu verdrängen (BGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az.: IX ZB 214/10).

Sachverhalt: Gläubiger G stellt einen Insolvenzantrag gegen Schuldner S wegen Teilforderung i. H. v. 1.000.000,00 EUR. Das Insolvenzgericht fasst nach Einholung eines Gutachtens Eröffnungsbeschluss. S legt ohne Erfolg sofortige Beschwerde, sodann Rechtsbeschwerde ein. S rügt die Verletzung von Art. 103 Grundgesetz(Verletzung rechtl. Gehörs).

Rechtsgründe: Art. 103 Grundgesetz ist nicht verletzt. Entscheidungserhebliches Vorbringen der S wurde nicht übergangen.

Rechtsmissbrauch eines Insolvenzantrags ist zu bejahen, wenn der Gläubiger einen Konkurrenten vom Markt entfernen will!

Der Insolvenzantrag eines Gläubigers ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn Gläubiger den ausschließlichen Zweck verfolgt, einen Mitbewerber zu verdrängen (BGH, Beschluss vom 19.05.2011, Az.: IX ZB 214/10).

Sachverhalt: Gläubiger G stellt einen Insolvenzantrag gegen Schuldner S wegen Teilforderung i. H. v. 1.000.000,00 EUR. Das Insolvenzgericht fasst nach Einholung eines Gutachtens Eröffnungsbeschluss. S legt ohne Erfolg sofortige Beschwerde, sodann Rechtsbeschwerde ein. S rügt die Verletzung von Art. 103 Grundgesetz(Verletzung rechtl. Gehörs).

Rechtsgründe: Art. 103 Grundgesetz ist nicht verletzt. Entscheidungserhebliches Vorbringen der S wurde nicht übergangen.





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