Ist die Kündigung ehemaliger Stasi-Mitarbeitern bei der Jahn-Behörde eine Lösung?
Datum: Mittwoch, dem 08. Juni 2011
Thema: Recht-Frage


Behördenchef Jahn scheint neuesten Medienberichten zufolge entschlossen zu sein, die "47" ehemaligen hauptamtlichen Stasi-Mitarbeiter, die in seiner Behörde Dienst tun, aus der Behörde zu entfernen. Der Spiegel berichtete, dass die ehemaligen Mitarbeiter des MfS bei der Jahn-Behörde "faktisch unkündbar" seien.

Was bedeutet das arbeitsrechtlich? Grundsätzlich kann den Mitarbeitern natürlich gekündigt werden. Der Arbeitgeber braucht aber einen Kündigungsgrund. Auf die ehemalige Stasimitarbeit wird die Jahnbehörde die Kündigung nicht stützen können, da diese dem Arbeitgeber seit langem bekannt war. Andere Kündigungsgründe kommen natürlich weiterhin in Betracht. Hier gilt nichts anderes als bei den "normalen", also unbelasteten Mitarbeitern.

Die Wahrscheinlichkeit, dass die gekündigten Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erheben und ein Arbeitsgericht die Kündigungen für unwirksam halten wird, ist allerdings dann hoch, wenn dem Arbeitgeber kein vom Kündigungsschutzgesetz anerkannter Kündigungsgrund zur Seite steht.

Behördenchef Jahn scheint neuesten Medienberichten zufolge entschlossen zu sein, die "47" ehemaligen hauptamtlichen Stasi-Mitarbeiter, die in seiner Behörde Dienst tun, aus der Behörde zu entfernen. Der Spiegel berichtete, dass die ehemaligen Mitarbeiter des MfS bei der Jahn-Behörde "faktisch unkündbar" seien.

Was bedeutet das arbeitsrechtlich? Grundsätzlich kann den Mitarbeitern natürlich gekündigt werden. Der Arbeitgeber braucht aber einen Kündigungsgrund. Auf die ehemalige Stasimitarbeit wird die Jahnbehörde die Kündigung nicht stützen können, da diese dem Arbeitgeber seit langem bekannt war. Andere Kündigungsgründe kommen natürlich weiterhin in Betracht. Hier gilt nichts anderes als bei den "normalen", also unbelasteten Mitarbeitern.

Die Wahrscheinlichkeit, dass die gekündigten Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erheben und ein Arbeitsgericht die Kündigungen für unwirksam halten wird, ist allerdings dann hoch, wenn dem Arbeitgeber kein vom Kündigungsschutzgesetz anerkannter Kündigungsgrund zur Seite steht.





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