Nachträglicher Einbau von 'Extras' in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert !
Datum: Mittwoch, dem 08. Juni 2011
Thema: Recht-Infos


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.10.2010 entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau von "Extras" in ein auch zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1-%-Regelung einzubeziehen sind.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führt hierzu aus: Im entschiedenen Fall stellte ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt, seinen Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden konnten. Die Umrüstkosten auf Flüssiggasbetrieb wurden nicht in die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung für die private Pkw-Nutzung eingerechnet. Entsprechend wurde auch keine Lohnsteuer abgeführt.

Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstkosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.10.2010 entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau von "Extras" in ein auch zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1-%-Regelung einzubeziehen sind.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com führt hierzu aus: Im entschiedenen Fall stellte ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt, seinen Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden konnten. Die Umrüstkosten auf Flüssiggasbetrieb wurden nicht in die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung für die private Pkw-Nutzung eingerechnet. Entsprechend wurde auch keine Lohnsteuer abgeführt.

Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstkosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen sind.





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