Mieterhöhung nach Modernisierung trotz fehlender Ankündigung zulässig!
Datum: Dienstag, dem 17. Mai 2011
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 02.03.2011 entschieden, dass eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen auch ohne vorherige Ankündigung zulässig ist.

Bei seiner Begründung gab der BGH an, dass eine Mieterhöhung aufgrund von durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, grundsätzlich zulässig ist. Die Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter drei Monate vor Beginn der Maßnahmen deren Art, den voraussichtlichen Umfang, den Beginn, die voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen, soll es dem Mieter lediglich ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und gegebenenfalls sein Sonderkündigungsrecht auszuüben.

Nach Auffassung der Richter ist es jedoch nicht Zweck der Ankündigungspflicht, die Befugnis des Vermieters einzuschränken, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung auf den Mieter umzulegen.

OpenPr.de: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 02.03.2011 entschieden, dass eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen auch ohne vorherige Ankündigung zulässig ist.

Bei seiner Begründung gab der BGH an, dass eine Mieterhöhung aufgrund von durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, grundsätzlich zulässig ist. Die Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter drei Monate vor Beginn der Maßnahmen deren Art, den voraussichtlichen Umfang, den Beginn, die voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen, soll es dem Mieter lediglich ermöglichen, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und gegebenenfalls sein Sonderkündigungsrecht auszuüben.

Nach Auffassung der Richter ist es jedoch nicht Zweck der Ankündigungspflicht, die Befugnis des Vermieters einzuschränken, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung auf den Mieter umzulegen.





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