Abschreibung von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs !
Datum: Mittwoch, dem 08. Dezember 2010
Thema: Recht-Infos


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Teilwertabschreibung bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, immer dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen.
Im Streitfall handelte es sich um Aktien, die zum 31.12.2001 nur noch einen Wert von 50 % ihrer Anschaffungskosten hatten. Bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz war der Börsenkurs wieder auf 60 % der Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die Klägerin, eine GmbH, ihrer Bilanz zugrunde.
Der BFH hat das gebilligt, teilt GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf (www.grprainer.com) mit.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Teilwertabschreibung bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, immer dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen.
Im Streitfall handelte es sich um Aktien, die zum 31.12.2001 nur noch einen Wert von 50 % ihrer Anschaffungskosten hatten. Bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz war der Börsenkurs wieder auf 60 % der Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die Klägerin, eine GmbH, ihrer Bilanz zugrunde.
Der BFH hat das gebilligt, teilt GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf (www.grprainer.com) mit.





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