Persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Meldungen!
Datum: Freitag, dem 03. Dezember 2010
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Eine Ad-hoc-Mitteilung ist - anders als ein Börsenzulassungsprospekt - in der Regel weder dazu bestimmt noch geeignet, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren. Vielmehr beschränkt sich der Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung im Allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem Unternehmensbereich. Dabei kann sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Meldung eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln.
Der Bundesgerichtshofs hatte laut GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf www.grprainer.com darüber zu entscheiden, ob Vorstandsmitglieder einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen gegenüber Anlegern persönlich haften müssen. Nach seiner Auffassung kann die Veröffentlichung falscher Ad-hoc-Mitteilungen - in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit - den allgemeinen Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen, die zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.

OpenPr.de: Eine Ad-hoc-Mitteilung ist - anders als ein Börsenzulassungsprospekt - in der Regel weder dazu bestimmt noch geeignet, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren. Vielmehr beschränkt sich der Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung im Allgemeinen ausschnittartig auf wesentliche aktuelle, neue Tatsachen aus dem Unternehmensbereich. Dabei kann sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer Ad-hoc-Meldung eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln.
Der Bundesgerichtshofs hatte laut GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf www.grprainer.com darüber zu entscheiden, ob Vorstandsmitglieder einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen gegenüber Anlegern persönlich haften müssen. Nach seiner Auffassung kann die Veröffentlichung falscher Ad-hoc-Mitteilungen - in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit - den allgemeinen Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen, die zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.





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