Gemeinnützigkeitsrecht: Formbedürftigkeit eines Vertrages über die Zuwendung von Stiftungsgeldern!
Datum: Samstag, dem 10. Oktober 2009
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Der Xa-Zivilsenat hat am 07.10.2009 über die Frage entschieden, ob zur Gültigkeit eines Vertrags, mit dem eine Stiftung die Zuwendung von Stiftungsleistungen verspricht, eine notarielle Beurkundung dieses Versprechens erforderlich ist.
Seit 1991 führten die klagende Stadt S. und der spätere Stifter der beklagten Kunststiftung Verhandlungen über die Einrichtung und den Betrieb eines Kunstmuseums sowie über dessen Mitfinanzierung durch eine noch zu errichtende Stiftung. In der Folgezeit gründete die Stadt eine Gesellschaft zum Betrieb des Kunstmuseums und erwarb hierzu das ehemalige Rathaus eines Stadtteils. Die Kunststiftung wurde mit dem Stiftungszweck errichtet, die bildende Kunst unter anderem durch Finanzierung der Errichtung und Unterhaltungskosten von Museen zu fördern. Die Betriebsgesellschaft der Stadt und die beklagte Kunststiftung schlossen 1996 einen schriftlichen, nicht notariell beurkundeten Finanzierungsvertrag. Hierin verpflichtete sich die beklagte Stiftung, der Betriebsgesellschaft die jährlichen Erträge aus ihrem festverzinslich angelegten Vermögen zur Verfügung zu stellen.

OpenPr.de: Der Xa-Zivilsenat hat am 07.10.2009 über die Frage entschieden, ob zur Gültigkeit eines Vertrags, mit dem eine Stiftung die Zuwendung von Stiftungsleistungen verspricht, eine notarielle Beurkundung dieses Versprechens erforderlich ist.
Seit 1991 führten die klagende Stadt S. und der spätere Stifter der beklagten Kunststiftung Verhandlungen über die Einrichtung und den Betrieb eines Kunstmuseums sowie über dessen Mitfinanzierung durch eine noch zu errichtende Stiftung. In der Folgezeit gründete die Stadt eine Gesellschaft zum Betrieb des Kunstmuseums und erwarb hierzu das ehemalige Rathaus eines Stadtteils. Die Kunststiftung wurde mit dem Stiftungszweck errichtet, die bildende Kunst unter anderem durch Finanzierung der Errichtung und Unterhaltungskosten von Museen zu fördern. Die Betriebsgesellschaft der Stadt und die beklagte Kunststiftung schlossen 1996 einen schriftlichen, nicht notariell beurkundeten Finanzierungsvertrag. Hierin verpflichtete sich die beklagte Stiftung, der Betriebsgesellschaft die jährlichen Erträge aus ihrem festverzinslich angelegten Vermögen zur Verfügung zu stellen.





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