08.06.09 Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds erfolgreich
Datum: Freitag, dem 07. August 2009
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Neben der Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft gibt es die Absatzförderung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft nach dem Holzabsatzfondsgesetz (HAfG) bzw., bis Ende 1998, nach dem Forstabsatzfondsgesetz (FAfG). Der Forstabsatzfonds und anschließend der Holzabsatzfonds hatten als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn die Aufgabe, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Forstwirtschaft und der Holzwirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zu fördern. Zu diesem Zweck flossen dem Fonds zur Durchführung Abgaben zu. Diese Abgaben wurden von den Betrieben der Forstwirtschaft, später auch der Holzwirtschaft erhoben. Auf ausländische Rohholzimporte wurden keine Abgaben erhoben. Die Gesamtaufwendungen des Holzabsatzfonds betrugen ausweislich seines Jahresberichts im Jahr 2007 insgesamt rund 14,1 Millionen Euro. Davon wurden rund 13,5 Millionen Euro für Marketingmaßnahmen aufgewendet.
Mit Bescheid vom 21. Juni 1996 setzte die im Ausgangsverfahren beklagte Bundesanstalt gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 FAfG für das zweite Halbjahr des Jahres 1995 Forstabsatzfondsabgaben in Höhe von 3.036,50 DM fest.

OpenPr.de: Neben der Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft gibt es die Absatzförderung der deutschen Forst- und Holzwirtschaft nach dem Holzabsatzfondsgesetz (HAfG) bzw., bis Ende 1998, nach dem Forstabsatzfondsgesetz (FAfG). Der Forstabsatzfonds und anschließend der Holzabsatzfonds hatten als Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn die Aufgabe, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Forstwirtschaft und der Holzwirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zu fördern. Zu diesem Zweck flossen dem Fonds zur Durchführung Abgaben zu. Diese Abgaben wurden von den Betrieben der Forstwirtschaft, später auch der Holzwirtschaft erhoben. Auf ausländische Rohholzimporte wurden keine Abgaben erhoben. Die Gesamtaufwendungen des Holzabsatzfonds betrugen ausweislich seines Jahresberichts im Jahr 2007 insgesamt rund 14,1 Millionen Euro. Davon wurden rund 13,5 Millionen Euro für Marketingmaßnahmen aufgewendet.
Mit Bescheid vom 21. Juni 1996 setzte die im Ausgangsverfahren beklagte Bundesanstalt gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 FAfG für das zweite Halbjahr des Jahres 1995 Forstabsatzfondsabgaben in Höhe von 3.036,50 DM fest.





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