Betriebsbedingte Beendigungskündigung wegen Stilllegung des inländischen Betriebes zulässig
Datum: Montag, dem 15. Oktober 2012
Thema: Recht-Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die jüngste Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf könnte enorme Auswirkungen auf die Praxis haben. In einem solchen Fall sei der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmern eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Ausland anzubieten. Infolgedessen ist der Arbeitgeber auch nicht dazu verpflichtet eine diesbezügliche ânderungskündigung aussprechen.

Das LAG Hamburg hatte im März 2011 noch entschieden, dass eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz in einem ausländischen Betrieb der sozialen Rechtfertigung der Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen entgegenstehe. Das LAG Düsseldorf widerspricht somit dieser Auffassung und schließt sich dem LAG Berlin-Brandenburg an, welches in einem vergleichbaren Fall ähnlich entschieden hatte.

Über die Revision gegen das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg wird am 20.12.2012 das Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandeln. Hierbei wird das BAG seine eigene Entscheidung vom 7.7.2011 zu Grunde legen. Demnach stelle das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mit der Anknüpfung an den Begriff des Unternehmens einen Auslandsbezug zumindest insoweit her, als es in seinen Geltungsbereich auch solche Arbeitsverhältnisse einbeziehe, die mit ausländischen Unternehmen bestehen. Dies würde wiederum dafür sprechen, dass es bei der Berechnung für die Wartefrist nach § 1 Abs. 1 KSchG auf das Vertragsstatut nicht entscheidend ankommt.

Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das BAG an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält und daher im Sinne des LAG Düsseldorf entscheiden wird.

Die meisten Fehler im Arbeitsrecht passieren bei Abmahnung und Kündigung. Zunächst kommt es auf den richtigen Rechtsanwalt an. Neben Detailwissen im Arbeitsrecht sind Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen gefragt. Im Kündigungsschutzprozess entscheidet die richtige Prozessstrategie.

Im Arbeitsrecht müssen Sie mit kurzen Fristen rechnen. Bei Kündigung sollten Sie sich umgehend von einem im Arbeitsrecht tätigen Anwalt beraten lassen. Dieser steht Ihnen beratend zur Seite, und kann Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen.

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Das LAG Hamburg hatte im März 2011 noch entschieden, dass eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz in einem ausländischen Betrieb der sozialen Rechtfertigung der Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen entgegenstehe. Das LAG Düsseldorf widerspricht somit dieser Auffassung und schließt sich dem LAG Berlin-Brandenburg an, welches in einem vergleichbaren Fall ähnlich entschieden hatte.

Über die Revision gegen das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg wird am 20.12.2012 das Bundesarbeitsgericht (BAG) verhandeln. Hierbei wird das BAG seine eigene Entscheidung vom 7.7.2011 zu Grunde legen. Demnach stelle das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) mit der Anknüpfung an den Begriff des Unternehmens einen Auslandsbezug zumindest insoweit her, als es in seinen Geltungsbereich auch solche Arbeitsverhältnisse einbeziehe, die mit ausländischen Unternehmen bestehen. Dies würde wiederum dafür sprechen, dass es bei der Berechnung für die Wartefrist nach § 1 Abs. 1 KSchG auf das Vertragsstatut nicht entscheidend ankommt.

Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das BAG an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält und daher im Sinne des LAG Düsseldorf entscheiden wird.

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