Zur Schenkungsteuer bei überhöhten Zuwendungen
Datum: Sonntag, dem 04. März 2018
Thema: Recht-Infos


Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.9.2017 (II R 54/15), Urteil vom 13.9.2017 (II R 32/16) und Urteil vom 13.9.2017 (II R 42/16)

Schenkungsteuer fällt analog zur Erbschaftsteuer nach § 1 ErbStG beim Erwerb von Todes wegen, der Schenkung unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen an. Mithin ist entscheidend, was unter einer Schenkung im Sinne des § 1 ErbStG zu verstehen ist. Dies wird von § 7 ErbStG definiert. Der Grundfall wird zunächst in § 7 Absatz I Nr. 1 ErbStG erläutert, worin es heißt, als Schenkungen unter Lebenden gelten jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Steuerschuld entsteht gem. § 9 Absatz I Nr. 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die persönliche Steuerpflicht tritt dann ein, wenn Schenker oder Erwerber zum Zeitpunkt der Schenkung Inländer nach § 2 ErbStG sind. Soweit die Freibeträge der §§ 16, 17 ErbStG überschritten sind, die insbesondere zwischen Familienmitgliedern gelten, finden die Steuersätze des § 19 ErbStG Anwendung, die je nach Steuerklasse bis zu 50 % betragen können. Der Steuerschuldner ist dann nach § 20 ErbStG der Erwerber. So zeigt sich, dass erhebliche Mengen einer Schenkung dem Fiskus zustehen können und eine Schenkung nie ohne Nachprüfung nicht gegenüber dem Finanzamt angegeben werden sollte. Ansonsten droht der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
In den von Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fällen waren jeweils deutlich überhöhte Mietzins- bzw. Kaufpreiszahlungen aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen an Personen erfolgt, die Gesellschaftern einer GmbH nahestanden. Das Finanzamt hatte in dem über den angemessenen Betrag liegenden Anteil Zuwendungen nach § 7 Absatz I Nr. 1 ErbStG der jeweiligen GmbH an die nahestehende Person gesehen und daher Schenkungsteuer erhoben. Dies entsprach der bis dahin gängigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Davon wich der Bundesfinanzhof nun gleichwohl ab. Eine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person liege nicht vor. Die Mitwirkung des Gesellschafters beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person stehe dem nicht entgegen. Vielmehr könne aber eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person vorliegen. Denn dieser reicht letztlich nur eine an ihn gezahlte verdeckte Gewinnausschüttung unmittelbar an die nahestehende Person weiter, da die Gesellschaft die überhöhten Zuwendungen nur aufgrund seiner Gesellschafterstellung vornimmt. Sollte tatsächlich eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person auszumachen sein, unterliegt diese grundsätzlich auch der Schenkungsteuer nach § 1 ErbStG.

Rechtsanwalt Hildebrandt
Fachanwalt für Strafrecht, Steuerrecht u. zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Meinekestraße 4
10719 Berlin
Tel.: (030) 398 898 23
www.steuerstrafrecht-rechtsanwalt.de
rechtsanwalt-hildebrandt@gmx.de
Torsten Hildebrandt

(Weitere interessante News & Infos zum Namen Hildebrandt im Allgemeinen und zu Dr. Harald Hildebrandt im Speziellen gibt es hier.)

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.9.2017 (II R 54/15), Urteil vom 13.9.2017 (II R 32/16) und Urteil vom 13.9.2017 (II R 42/16)

Schenkungsteuer fällt analog zur Erbschaftsteuer nach § 1 ErbStG beim Erwerb von Todes wegen, der Schenkung unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen an. Mithin ist entscheidend, was unter einer Schenkung im Sinne des § 1 ErbStG zu verstehen ist. Dies wird von § 7 ErbStG definiert. Der Grundfall wird zunächst in § 7 Absatz I Nr. 1 ErbStG erläutert, worin es heißt, als Schenkungen unter Lebenden gelten jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Die Steuerschuld entsteht gem. § 9 Absatz I Nr. 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die persönliche Steuerpflicht tritt dann ein, wenn Schenker oder Erwerber zum Zeitpunkt der Schenkung Inländer nach § 2 ErbStG sind. Soweit die Freibeträge der §§ 16, 17 ErbStG überschritten sind, die insbesondere zwischen Familienmitgliedern gelten, finden die Steuersätze des § 19 ErbStG Anwendung, die je nach Steuerklasse bis zu 50 % betragen können. Der Steuerschuldner ist dann nach § 20 ErbStG der Erwerber. So zeigt sich, dass erhebliche Mengen einer Schenkung dem Fiskus zustehen können und eine Schenkung nie ohne Nachprüfung nicht gegenüber dem Finanzamt angegeben werden sollte. Ansonsten droht der Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
In den von Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fällen waren jeweils deutlich überhöhte Mietzins- bzw. Kaufpreiszahlungen aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen an Personen erfolgt, die Gesellschaftern einer GmbH nahestanden. Das Finanzamt hatte in dem über den angemessenen Betrag liegenden Anteil Zuwendungen nach § 7 Absatz I Nr. 1 ErbStG der jeweiligen GmbH an die nahestehende Person gesehen und daher Schenkungsteuer erhoben. Dies entsprach der bis dahin gängigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Davon wich der Bundesfinanzhof nun gleichwohl ab. Eine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person liege nicht vor. Die Mitwirkung des Gesellschafters beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person stehe dem nicht entgegen. Vielmehr könne aber eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person vorliegen. Denn dieser reicht letztlich nur eine an ihn gezahlte verdeckte Gewinnausschüttung unmittelbar an die nahestehende Person weiter, da die Gesellschaft die überhöhten Zuwendungen nur aufgrund seiner Gesellschafterstellung vornimmt. Sollte tatsächlich eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person auszumachen sein, unterliegt diese grundsätzlich auch der Schenkungsteuer nach § 1 ErbStG.

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