BGH: Haftung von eBay auch ohne Nachweis der Rechtsverletzung möglich!
Datum: Freitag, dem 02. November 2012
Thema: Recht-Links


OpenPr.de: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.08.2011 entschieden, dass die Störer-Haftung eines Online-Marktplatzes (hier: eBay) für Markenverletzungen nur voraussetzt, dass der Verletzte, also bspw. der Inhaber der Marke, den Hinweis auf die Verletzung so konkret fasst, dass der Portalbetreiber (also z.B. eBay) den Rechtsverstoß unschwer, das bedeutet ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, feststellen kann.

Ein Nachweis (Beleg) der Rechtsverletzung durch den Verletzten sei ausnahmsweise nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen des Betreibers des Online-Marktplatzes dies rechtfertigen würden.

(BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 57/09)

OpenPr.de: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.08.2011 entschieden, dass die Störer-Haftung eines Online-Marktplatzes (hier: eBay) für Markenverletzungen nur voraussetzt, dass der Verletzte, also bspw. der Inhaber der Marke, den Hinweis auf die Verletzung so konkret fasst, dass der Portalbetreiber (also z.B. eBay) den Rechtsverstoß unschwer, das bedeutet ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, feststellen kann.

Ein Nachweis (Beleg) der Rechtsverletzung durch den Verletzten sei ausnahmsweise nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen des Betreibers des Online-Marktplatzes dies rechtfertigen würden.

(BGH, Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 57/09)





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