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Recht(s) - Seite - News ! Kündigung wegen Straftat: dürfen Videoaufnahmen verwendet werden?

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 09. Februar 2017 von RechtsPortal-247.de

Recht-News
RechtsPortal-24/7.de - Recht & Juristisches |
PR-Gateway: Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Kündigung wegen Straftat

Eine Straftat des Arbeitnehmers zulasten des Arbeitgebers, wie etwa ein Diebstahl von Büromaterialien, kann, selbst wenn es sich nur um geringwertigen Sachen handelt, Grund für eine Kündigung sein. Wenn der Arbeitnehmer eine solche Kündigung dann aber mittels einer Kündigungsschutzklage angreift und die Vorwürfe bestreitet, ist es am Arbeitgeber, den Kündigungsgrund, also die Begehung der Straftat, zu beweisen.

Straftat mit Videoaufnahmen beweisen

Deshalb würden Arbeitgeber im Prozess gerne, sofern vorhanden, Videoaufnahmen verwenden, mit denen ihnen dieser Beweis gelingt. Problematisch ist jedoch sowohl die Videoüberwachung selbst, als auch die Verwendung der Aufnahmen im Prozess.

Bundesarbeitsgericht sieht Problem des Datenschutzes entspannt

Das Bundesarbeitsgericht ist allerdings relativ großzügig, was diese Problematik angeht: Das aus einer verdeckten Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze gewonnene Beweismaterial unterliegt nicht allein deshalb einem prozessualen Beweisverwertungsverbot, weil es unter Verstoß gegen das Gebot in § 6b Abs. 2 BDSG gewonnen wurde, bei Videoaufzeichnungen öffentlich zugänglicher Räume den Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen (BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 -, BAGE 142, 176-187).

Voraussetzungen für zulässige heimliche Videoüberwachung

Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber dann zum Mittel der heimlichen Videoüberwachung greifen, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht. Darüber hinaus dürften keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um den Verdacht zu beweisen.

Wie konkret muss der Verdacht des Arbeitgebers sein?

Dazu das Bundesarbeitsgericht: Der Verdacht muss in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern bestehen (BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 -, BAGE 142, 176-187). Besteht demnach der Verdacht, dass ein Arbeitnehmer z.B. Geld aus der Kasse geklaut hat, rechtfertigt das nicht die Überwachung sämtlicher Betriebsmitarbeiter. Zunächst muss der Verdacht eingegrenzt werden, indem der Arbeitgeber die Mitarbeiter auswählt, die einen Kassenschlüssel haben. In der Folge dürfen dann auch nur diese Mitarbeiter von der Videoüberwachung erfasst werden.

Anforderungen im Strafverfahren noch höher

In einem etwaigen Strafverfahren werden noch höhere Anforderungen an die Zulässigkeit der Beweisverwertung gestellt. Außerdem muss die Tatbegehung letztendlich zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten führt schon die theoretische Möglichkeit eines anderen Ablaufs zum notwendigen Freispruch. Beispiel: bei Kündigung wegen Unterschlagung aus einer Kasse kann regelmäßig schon dann nicht verurteilt werden, wenn mehrere Arbeitnehmer theoretisch Zugriff auf die Kasse hätten haben können. In der Praxis ist dies nahezu immer der Fall, da zum Beispiel bei Urlaub oder in Krankheitsfällen notwendig der jeweilige Arbeitnehmer vertreten werden muss.

So können wir Ihnen helfen

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen und auch in anschließenden Strafverfahren. Gerade wenn der Verdacht einer Straftat im Raum steht, ist es besonders wichtig, dass der Anwalt sowohl die arbeitsrechtliche als auch die strafrechtliche Komponente des Geschehens hinreichend beachtet und sorgfältig gegeneinander abwägt. Strafrechtlich ist es oft am besten nichts zu sagen. Arbeitsrechtlich wiederum ist dies unmöglich, wenn man in nicht die Kündigungsschutzklage verlieren will.

2.2.2017

Alles zum Thema Kündigung und Abfindung für Arbeitnehmer: www.kuendigungen-anwalt.de

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer

Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. Sie können zudem auf Muster für Widersprüche gegen Sperrzeitanordnungen der Bundesagentur für Arbeit und Kostenbeispiele zugreifen. Das besondere Angebot: der Onlinecheck für Ihre Kündigung zum Preis von 50 EUR zuzüglich MwSt.

Das alles hier: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Kündigung wegen Straftat

Eine Straftat des Arbeitnehmers zulasten des Arbeitgebers, wie etwa ein Diebstahl von Büromaterialien, kann, selbst wenn es sich nur um geringwertigen Sachen handelt, Grund für eine Kündigung sein. Wenn der Arbeitnehmer eine solche Kündigung dann aber mittels einer Kündigungsschutzklage angreift und die Vorwürfe bestreitet, ist es am Arbeitgeber, den Kündigungsgrund, also die Begehung der Straftat, zu beweisen.

Straftat mit Videoaufnahmen beweisen

Deshalb würden Arbeitgeber im Prozess gerne, sofern vorhanden, Videoaufnahmen verwenden, mit denen ihnen dieser Beweis gelingt. Problematisch ist jedoch sowohl die Videoüberwachung selbst, als auch die Verwendung der Aufnahmen im Prozess.

Bundesarbeitsgericht sieht Problem des Datenschutzes entspannt

Das Bundesarbeitsgericht ist allerdings relativ großzügig, was diese Problematik angeht: Das aus einer verdeckten Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Arbeitsplätze gewonnene Beweismaterial unterliegt nicht allein deshalb einem prozessualen Beweisverwertungsverbot, weil es unter Verstoß gegen das Gebot in § 6b Abs. 2 BDSG gewonnen wurde, bei Videoaufzeichnungen öffentlich zugänglicher Räume den Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen (BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 -, BAGE 142, 176-187).

Voraussetzungen für zulässige heimliche Videoüberwachung

Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber dann zum Mittel der heimlichen Videoüberwachung greifen, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht. Darüber hinaus dürften keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um den Verdacht zu beweisen.

Wie konkret muss der Verdacht des Arbeitgebers sein?

Dazu das Bundesarbeitsgericht: Der Verdacht muss in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen zumindest räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern bestehen (BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 -, BAGE 142, 176-187). Besteht demnach der Verdacht, dass ein Arbeitnehmer z.B. Geld aus der Kasse geklaut hat, rechtfertigt das nicht die Überwachung sämtlicher Betriebsmitarbeiter. Zunächst muss der Verdacht eingegrenzt werden, indem der Arbeitgeber die Mitarbeiter auswählt, die einen Kassenschlüssel haben. In der Folge dürfen dann auch nur diese Mitarbeiter von der Videoüberwachung erfasst werden.

Anforderungen im Strafverfahren noch höher

In einem etwaigen Strafverfahren werden noch höhere Anforderungen an die Zulässigkeit der Beweisverwertung gestellt. Außerdem muss die Tatbegehung letztendlich zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten führt schon die theoretische Möglichkeit eines anderen Ablaufs zum notwendigen Freispruch. Beispiel: bei Kündigung wegen Unterschlagung aus einer Kasse kann regelmäßig schon dann nicht verurteilt werden, wenn mehrere Arbeitnehmer theoretisch Zugriff auf die Kasse hätten haben können. In der Praxis ist dies nahezu immer der Fall, da zum Beispiel bei Urlaub oder in Krankheitsfällen notwendig der jeweilige Arbeitnehmer vertreten werden muss.

So können wir Ihnen helfen

Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen und auch in anschließenden Strafverfahren. Gerade wenn der Verdacht einer Straftat im Raum steht, ist es besonders wichtig, dass der Anwalt sowohl die arbeitsrechtliche als auch die strafrechtliche Komponente des Geschehens hinreichend beachtet und sorgfältig gegeneinander abwägt. Strafrechtlich ist es oft am besten nichts zu sagen. Arbeitsrechtlich wiederum ist dies unmöglich, wenn man in nicht die Kündigungsschutzklage verlieren will.

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