Vermittlungsgebühren sind unzulässig!
Datum: Donnerstag, dem 23. August 2012
Thema: Recht-Infos


(Hansa Real Finanz / Deutscher Atlas AG)

In der Entscheidung III ZR 213/11 vom 01.03.2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Vertragspraxis einer Versicherungsmaklergesellschaft und des Partners des vermittelten Hauptvertrages, also eines Lebensversicherers nicht gebilligt, mit dem Kunden eine separate Gebührenvereinbarung abzuschließen, wenn der Makler selbst Fondpolicen und Anlagestrategien des Versicherers mit einem eigenen Firmennamen versieht und die so gekennzeichneten Produkte besonders bewirbt.

Diese Entscheidung kann auch einer Mandantin des Berliner Rechtsanwaltes Rechtanwalt Christian-H. Röhlke helfen. Er erläutert die Sachlage wie folgt: "Die Deutsche Atlas Finanzdienstleistungs AG schrieb die Versicherungskundin an und drohte, rückständige Raten aus einer Vermittlungsgebührenvereinbarung ohne weiteres Zögern einer externen Rechtsanwaltskanzlei zur gerichtlichen Geltendmachung der Vermittlungsgebühr zu übergeben. Die Versicherungskundin habe keinerlei Chance, laut der Deutschen Atlas AG, da die Rechtmäßigkeit der Gebührenvereinbarung durch das höchste deutsche Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof, bereits mehrfach bestätigt wurde."

(Hansa Real Finanz / Deutscher Atlas AG)

In der Entscheidung III ZR 213/11 vom 01.03.2012 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Vertragspraxis einer Versicherungsmaklergesellschaft und des Partners des vermittelten Hauptvertrages, also eines Lebensversicherers nicht gebilligt, mit dem Kunden eine separate Gebührenvereinbarung abzuschließen, wenn der Makler selbst Fondpolicen und Anlagestrategien des Versicherers mit einem eigenen Firmennamen versieht und die so gekennzeichneten Produkte besonders bewirbt.

Diese Entscheidung kann auch einer Mandantin des Berliner Rechtsanwaltes Rechtanwalt Christian-H. Röhlke helfen. Er erläutert die Sachlage wie folgt: "Die Deutsche Atlas Finanzdienstleistungs AG schrieb die Versicherungskundin an und drohte, rückständige Raten aus einer Vermittlungsgebührenvereinbarung ohne weiteres Zögern einer externen Rechtsanwaltskanzlei zur gerichtlichen Geltendmachung der Vermittlungsgebühr zu übergeben. Die Versicherungskundin habe keinerlei Chance, laut der Deutschen Atlas AG, da die Rechtmäßigkeit der Gebührenvereinbarung durch das höchste deutsche Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof, bereits mehrfach bestätigt wurde."





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