Wie erhalten die Gläubiger von Schlecker Zugriff auf vor der Insolvenz übertragenes Vermögen?
Datum: Dienstag, dem 03. Juli 2012
Thema: Recht-Frage


Wie erhalten die Gläubiger von Schlecker Zugriff auf vor der Insolvenz übertragenes Vermögen?

Gemäß Medienberichten soll Anton Schlecker, der als eingetragener Kaufmann für die Verbindlichkeiten von Schlecker mit dem Firmen- und auch seinem Privatvermögen haftet, 5 Monate vor der Insolvenz seiner Drogeriekette ein Firmengrundstück an seinen Sohn schenkungsweise übertragen haben.

Zudem soll er im Jahr 2009 das Familien-Anwesen seiner Ehefrau geschenkt, und im Jahr 2008 ein Firmengrundstück seiner Tochter - ebenfalls im Rahmen einer Schenkung - übertragen haben. Der Insolvenzverwalter von Schlecker hat bereits mitgeteilt, "dass sämtliche Übertragungen, vor allem die der letzten vier Jahre, sehr genau überprüft werden".

Zum Schutz der Gläubiger räumt die Insolvenzordnung in dem Paragraf 129 ff. einem Insolvenzverwalter die Möglichkeit ein, Rechtsgeschäfte, die die Gläubiger benachteiligen, unter bestimmten Voraussetzungen anzufechten, und bietet hierdurch einen Haftungsdurchgriff auf fremdes Vermögen. Rechtsfolge der Anfechtung ist, dass der Gläubiger den erlangten Vermögenswert an die Insolvenzmasse herauszugeben oder einen adäquaten Wertersatz hierfür zu leisten hat.

Wie erhalten die Gläubiger von Schlecker Zugriff auf vor der Insolvenz übertragenes Vermögen?

Gemäß Medienberichten soll Anton Schlecker, der als eingetragener Kaufmann für die Verbindlichkeiten von Schlecker mit dem Firmen- und auch seinem Privatvermögen haftet, 5 Monate vor der Insolvenz seiner Drogeriekette ein Firmengrundstück an seinen Sohn schenkungsweise übertragen haben.

Zudem soll er im Jahr 2009 das Familien-Anwesen seiner Ehefrau geschenkt, und im Jahr 2008 ein Firmengrundstück seiner Tochter - ebenfalls im Rahmen einer Schenkung - übertragen haben. Der Insolvenzverwalter von Schlecker hat bereits mitgeteilt, "dass sämtliche Übertragungen, vor allem die der letzten vier Jahre, sehr genau überprüft werden".

Zum Schutz der Gläubiger räumt die Insolvenzordnung in dem Paragraf 129 ff. einem Insolvenzverwalter die Möglichkeit ein, Rechtsgeschäfte, die die Gläubiger benachteiligen, unter bestimmten Voraussetzungen anzufechten, und bietet hierdurch einen Haftungsdurchgriff auf fremdes Vermögen. Rechtsfolge der Anfechtung ist, dass der Gläubiger den erlangten Vermögenswert an die Insolvenzmasse herauszugeben oder einen adäquaten Wertersatz hierfür zu leisten hat.





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