Bundesarbeitsgericht zu Bonuszahlungen!
Datum: Donnerstag, dem 31. Mai 2012
Thema: Recht-Infos


Das Bundesarbeitsrecht hat sich im Rahmen verschiedener Entscheidungen mit den Ansprüchen von Arbeitnehmern auf Bonuszahlungen beschäftigt.

In vorliegenden Fall unterlag ein Angestellter einer Investmentbank mit der Forderung einer (weiteren) Bonuszahlung. Der Vorstand der Bank hatte zunächst einen so genannten Bonuspool i.H.v. 400 Millionen EUR (Gesamte Bonuszahlungen für alle Mitarbeiter) beschlossen.

Dem Angestellten war darüber hinaus im Rahmen eines so genannten "Bonusbriefs" ein Bonus i.H.v. 172.500 EUR brutto in Aussicht gestellt worden. Der Bonus war in dem Brief aber nicht fest zugesagt, sondern als "vorläufig" bezeichnet worden. Später hatte der Arbeitgeber im Hinblick auf das negative operative Unternehmensergebnis beschlossen, die Bonuszahlung um 90 Prozent zu kürzen.

Im vorliegenden Fall hielt das Bundesarbeitsgericht wegen der Vorläufigkeit der Zusage eine Entscheidung des Arbeitgebers nach billigem Ermessen für möglich. Im Hinblick auf das schlechte Gesamtergebnis und unter Berücksichtigung der persönlichen Leistung des Klägers war das Bundesarbeitsgerichts der Auffassung, dass die Kürzung im konkreten Fall berechtigt war.

Das Bundesarbeitsrecht hat sich im Rahmen verschiedener Entscheidungen mit den Ansprüchen von Arbeitnehmern auf Bonuszahlungen beschäftigt.

In vorliegenden Fall unterlag ein Angestellter einer Investmentbank mit der Forderung einer (weiteren) Bonuszahlung. Der Vorstand der Bank hatte zunächst einen so genannten Bonuspool i.H.v. 400 Millionen EUR (Gesamte Bonuszahlungen für alle Mitarbeiter) beschlossen.

Dem Angestellten war darüber hinaus im Rahmen eines so genannten "Bonusbriefs" ein Bonus i.H.v. 172.500 EUR brutto in Aussicht gestellt worden. Der Bonus war in dem Brief aber nicht fest zugesagt, sondern als "vorläufig" bezeichnet worden. Später hatte der Arbeitgeber im Hinblick auf das negative operative Unternehmensergebnis beschlossen, die Bonuszahlung um 90 Prozent zu kürzen.

Im vorliegenden Fall hielt das Bundesarbeitsgericht wegen der Vorläufigkeit der Zusage eine Entscheidung des Arbeitgebers nach billigem Ermessen für möglich. Im Hinblick auf das schlechte Gesamtergebnis und unter Berücksichtigung der persönlichen Leistung des Klägers war das Bundesarbeitsgerichts der Auffassung, dass die Kürzung im konkreten Fall berechtigt war.





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