Insolvenzverwaltung Götz Lautenbach: Scheitert die Schlecker-Sanierung an den Kündigungsschutzklagen?
Datum: Freitag, dem 25. Mai 2012
Thema: Recht-Frage


OpenPr.de: Nach Angaben des Frankfurter Insolvenzverwalters Götz Lautenbach steht nunmehr fest, dass annähernd 40 % der gekündigten Schlecker-Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage bei den Arbeitsgerichten eingereicht haben. Dadurch stellt sich in der Öffentlichkeit verstärkt die Frage, ob diese Entwicklung die angestrebte Sanierung des Unternehmens verhindern kann.

Unbestritten ist, dass sich die Aussichten des Insolvenzverwalters, die operative Einheit des Schlecker-Imperiums zu veräußern, durch die anhängigen Prozesse nicht verbessert haben.

Sowohl strategische-, als auch Finanzinvestoren werden im Hinblick auf die Vorschrift des § 613 a BGB, wonach im Kern alle Arbeitsverhältnisse einer organisatorischen Betriebseinheit auf einen Betriebserwerber unverändert übergehen, das finanzielle Risikopotential tausender potentieller Mitarbeitergehälter deutlich preismindernd in den geführten Kaufverhandlungen einsetzen.

Da beruhigen die Beteuerungen der Insolvenzverwaltung sowie der Gewerkschaften und des Betriebsrates wenig, dass die Kündigungsklagen vermutlich wenig Aussicht auf Erfolg hätten, da alle vom Gesetz und Rechtsprechung vorgegeben Kriterien bei der durchgeführten Sozialauswahl berücksichtigt worden wären.

OpenPr.de: Nach Angaben des Frankfurter Insolvenzverwalters Götz Lautenbach steht nunmehr fest, dass annähernd 40 % der gekündigten Schlecker-Mitarbeiter eine Kündigungsschutzklage bei den Arbeitsgerichten eingereicht haben. Dadurch stellt sich in der Öffentlichkeit verstärkt die Frage, ob diese Entwicklung die angestrebte Sanierung des Unternehmens verhindern kann.

Unbestritten ist, dass sich die Aussichten des Insolvenzverwalters, die operative Einheit des Schlecker-Imperiums zu veräußern, durch die anhängigen Prozesse nicht verbessert haben.

Sowohl strategische-, als auch Finanzinvestoren werden im Hinblick auf die Vorschrift des § 613 a BGB, wonach im Kern alle Arbeitsverhältnisse einer organisatorischen Betriebseinheit auf einen Betriebserwerber unverändert übergehen, das finanzielle Risikopotential tausender potentieller Mitarbeitergehälter deutlich preismindernd in den geführten Kaufverhandlungen einsetzen.

Da beruhigen die Beteuerungen der Insolvenzverwaltung sowie der Gewerkschaften und des Betriebsrates wenig, dass die Kündigungsklagen vermutlich wenig Aussicht auf Erfolg hätten, da alle vom Gesetz und Rechtsprechung vorgegeben Kriterien bei der durchgeführten Sozialauswahl berücksichtigt worden wären.





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