Erbrecht - Änderung Berechnungsgrundlage Pflichtteilsergänzungsansprüche!
Datum: Mittwoch, dem 23. Mai 2012
Thema: Recht-News


OpenPr.de: Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen: Hatte der Erblasser Lebensversicherungen mit einer widerruflichen Bezugsberechtigung zugunsten eines Dritten (im Regelfall zugunsten seines Ehepartners) abgeschlossen, war streitig, ob bei der Berechnung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche die in die Versicherung eingezahlten Beiträge oder der von der Versicherung ausgezahlte Betrag zugrundezulegen war.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt in seiner Entscheidung vom 28.04.2010 zum Aktenzeichen IV ZR 73/08 entschieden, dass der Wert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt des Eintrittes des Erbfalles als Berechnungsgrundlage anzusetzen ist, also im Regelfall der zu diesem Zeitpunkt bestehende Rückkaufswert der Versicherung.

Ein höherer Betrag käme dann in Betracht, wenn es für den Aufkauf von Lebensversicherungen einen Markt gibt, so dass bei einem Verkauf der Versicherung ein über dem Rückkaufswert liegender Erlös zu erzielen gewesen wäre. Offengeblieben ist die Frage, ob dies auch bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung gilt.

OpenPr.de: Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen: Hatte der Erblasser Lebensversicherungen mit einer widerruflichen Bezugsberechtigung zugunsten eines Dritten (im Regelfall zugunsten seines Ehepartners) abgeschlossen, war streitig, ob bei der Berechnung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche die in die Versicherung eingezahlten Beiträge oder der von der Versicherung ausgezahlte Betrag zugrundezulegen war.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt in seiner Entscheidung vom 28.04.2010 zum Aktenzeichen IV ZR 73/08 entschieden, dass der Wert der Lebensversicherung zum Zeitpunkt des Eintrittes des Erbfalles als Berechnungsgrundlage anzusetzen ist, also im Regelfall der zu diesem Zeitpunkt bestehende Rückkaufswert der Versicherung.

Ein höherer Betrag käme dann in Betracht, wenn es für den Aufkauf von Lebensversicherungen einen Markt gibt, so dass bei einem Verkauf der Versicherung ein über dem Rückkaufswert liegender Erlös zu erzielen gewesen wäre. Offengeblieben ist die Frage, ob dies auch bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung gilt.





Dieser Artikel kommt von RechtsPortal 24/7 - Recht News & Recht Infos!
https://www.rechtsportal-247.de

Die URL für diesen Artikel ist:
https://www.rechtsportal-247.de/modules.php?name=News&file=article&sid=884