Vereitelung von Vorkaufsrechten!
Datum: Freitag, dem 18. Mai 2012
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: BTR Rechtsanwälte erwirken Entscheidung des LG Dresden vom 04.11.2011, Az.: 41 HK O 130/10: Das LG Dresden stellt fest, dass die Vereitelung von Vorkaufsrechten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sein kann!

Der Fall (verkürzt): Die Kläger, der Beklagte und die V1 bis V9 waren Gesellschafter einer GmbH. Der Beklagte ist zudem Geschäftsführer der GmbH. Die Satzung der GmbH sah für den Fall der Veräußerung von Geschäftsanteilen ein Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter vor.

Im Jahr 2008 veräußerten die V1 bis V9 ihre Geschäftsanteile an der GmbH an den Beklagten. Die Veräußerungen standen schuldrechtlich und dinglich unter der aufschiebenden Bedingung, dass kein anderer Gesellschafter sein Vorkaufsrecht ausübt. Nachdem die Kläger von der Geschäftsanteilsabtretung erfahren hatten, übten sie die ihnen zustehenden Vorkaufsrechte aus und forderten die V1 bis V9 zur Übertragung der Geschäftsanteile auf.

Die V1 bis V9 nahmen die Abtretung der Geschäftsanteile an die Kläger nicht vor. Daraufhin verklagten die Kläger die V1 vor dem Landgericht Dresden auf Übertragung ihrer Geschäftsanteile an der GmbH. Der Beklagte verfolgte diesen Prozess.

OpenPr.de: BTR Rechtsanwälte erwirken Entscheidung des LG Dresden vom 04.11.2011, Az.: 41 HK O 130/10: Das LG Dresden stellt fest, dass die Vereitelung von Vorkaufsrechten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sein kann!

Der Fall (verkürzt): Die Kläger, der Beklagte und die V1 bis V9 waren Gesellschafter einer GmbH. Der Beklagte ist zudem Geschäftsführer der GmbH. Die Satzung der GmbH sah für den Fall der Veräußerung von Geschäftsanteilen ein Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter vor.

Im Jahr 2008 veräußerten die V1 bis V9 ihre Geschäftsanteile an der GmbH an den Beklagten. Die Veräußerungen standen schuldrechtlich und dinglich unter der aufschiebenden Bedingung, dass kein anderer Gesellschafter sein Vorkaufsrecht ausübt. Nachdem die Kläger von der Geschäftsanteilsabtretung erfahren hatten, übten sie die ihnen zustehenden Vorkaufsrechte aus und forderten die V1 bis V9 zur Übertragung der Geschäftsanteile auf.

Die V1 bis V9 nahmen die Abtretung der Geschäftsanteile an die Kläger nicht vor. Daraufhin verklagten die Kläger die V1 vor dem Landgericht Dresden auf Übertragung ihrer Geschäftsanteile an der GmbH. Der Beklagte verfolgte diesen Prozess.





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