Vertriebsorganisation kann für strafbares Verhalten des Handelsvertreters zur Verantwortung gezogen werden!
Datum: Mittwoch, dem 16. Mai 2012
Thema: Recht-News


Vertriebsorganisation kann für strafbares Verhalten des Handelsvertreters zur Verantwortung gezogen werden!

Mit Urteil vom 15.03.2012 (Az.: III ZR 148/11) hat der BGH entschieden, dass eine Vertriebsorganisation, die Kapitalanlagen vermittelt, für strafbares Verhalten ihrer Handelsvertreter in bestimmten Fällen einzustehen habe.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Frankfurt, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall löste ein Vertreter der Vermögensberatung durch Fälschen einer Kundenunterschrift dessen Fondsanlage auf und hatte den Verkaufswert auf sein privates Konto überwiesen. Das Gericht sah im vorliegenden Fall einen engen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Vertreters und seines strafbaren Handelns.

Laut Aussage des Gerichts begründete die Beratung durch den Vertreter ein Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB, denn mit dieser Beratung ging die Ermächtigung desselben einher, kontinuierlich Informationen an die Kunden weiterzugeben, die in der Regel dem Bankgeheimnis unterlagen.

Vertriebsorganisation kann für strafbares Verhalten des Handelsvertreters zur Verantwortung gezogen werden!

Mit Urteil vom 15.03.2012 (Az.: III ZR 148/11) hat der BGH entschieden, dass eine Vertriebsorganisation, die Kapitalanlagen vermittelt, für strafbares Verhalten ihrer Handelsvertreter in bestimmten Fällen einzustehen habe.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Frankfurt, Stuttgart www.grprainer.com erläutern: In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall löste ein Vertreter der Vermögensberatung durch Fälschen einer Kundenunterschrift dessen Fondsanlage auf und hatte den Verkaufswert auf sein privates Konto überwiesen. Das Gericht sah im vorliegenden Fall einen engen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit des Vertreters und seines strafbaren Handelns.

Laut Aussage des Gerichts begründete die Beratung durch den Vertreter ein Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB, denn mit dieser Beratung ging die Ermächtigung desselben einher, kontinuierlich Informationen an die Kunden weiterzugeben, die in der Regel dem Bankgeheimnis unterlagen.





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