Das Arbeitsverhältnis - ein grundrechtsfreier Raum?
Datum: Freitag, dem 11. Mai 2012
Thema: Recht-Frage


Ein Mitarbeiter eines großen Unternehmen (so jüngst Ikea) hat NPD-Funktionäre als Facebook-Freunde, ein Angestellter in der öffentlichen Verwaltung äußert kommunistische Parolen, ein Lehrling macht Werbung für eine politische Partei vor dem Eingang seines Lehrbetriebes: alle diese Fälle haben zu Kündigungen geführt oder sollen dazu führen. Ist die Kündigung aber rechtmäßig?

Für die Kündigung eines Arbeitnehmers braucht der Arbeitgeber immer einen Kündigungsgrund, § 1 KSchG. Dieser kann im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, wenn darin ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten liegt.

Der Arbeitgeber mag dies als nicht korrekt empfinden, andererseits ist die Wahl der Freunde durch die allgemeine Handlungsfreiheit im Grundgesetz geschützt. Die Äußerung politischer Auffassungen schützt die Meinungsfreiheit des GG, die nur durch wirksame Gesetze des Parlaments eingeschränkt werden kann; die Freiheit, Mitglied einer nicht verfassungsfeindlichen Partei zu sein, schützt die Koalitionsfreiheit. Auf diese Freiheitsrechte kann sich der Arbeitnehmer auch bei der Kündigung durch den Arbeitgeber berufen.

Ein Mitarbeiter eines großen Unternehmen (so jüngst Ikea) hat NPD-Funktionäre als Facebook-Freunde, ein Angestellter in der öffentlichen Verwaltung äußert kommunistische Parolen, ein Lehrling macht Werbung für eine politische Partei vor dem Eingang seines Lehrbetriebes: alle diese Fälle haben zu Kündigungen geführt oder sollen dazu führen. Ist die Kündigung aber rechtmäßig?

Für die Kündigung eines Arbeitnehmers braucht der Arbeitgeber immer einen Kündigungsgrund, § 1 KSchG. Dieser kann im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, wenn darin ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten liegt.

Der Arbeitgeber mag dies als nicht korrekt empfinden, andererseits ist die Wahl der Freunde durch die allgemeine Handlungsfreiheit im Grundgesetz geschützt. Die Äußerung politischer Auffassungen schützt die Meinungsfreiheit des GG, die nur durch wirksame Gesetze des Parlaments eingeschränkt werden kann; die Freiheit, Mitglied einer nicht verfassungsfeindlichen Partei zu sein, schützt die Koalitionsfreiheit. Auf diese Freiheitsrechte kann sich der Arbeitnehmer auch bei der Kündigung durch den Arbeitgeber berufen.





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