Landgericht Memmingen: Verspätete Karzinomdiagnose trotz pathologisch-anatomischen Befundes!
Datum: Freitag, dem 11. Mai 2012
Thema: Recht-Infos


(Az. 21 O 1480/10 / Chronologie zusammengestellt von Ciper & Coll, die Anwälte für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Schmerzensgeld, bundesweit)!

Der Kläger begab sich zwecks Diagnostik in die Behandlung des Beklagten. Dieser verabsäumte es, den histologischen Befundbericht ordnungsgemäss und zeitgemäss an den Hausarzt zu übermitteln, ebensowenig wurde der Kläger informiert. In der Folge war eine Radio-Chemotherapie erforderlich.

Verfahren: Das Landgericht Memmingen hat den Vorfall fachmedizinisch hinterfragen lassen. Der Gutachter kam zum eindeutigen Ergebnis, dass der Patient bei einem bösartigen Befund zu unterrichten sei.

Die Initiative müsse vom behandelnden Arzt ausgehen, es könne nicht zugewartet werden, bis der Patient sich "spontan" in der Praxis des Arztes vorstelle. Die Übersendung des pathologischen Befundes per Telefax an den Hausarzt sei als problematisch anzusehen.

Die Verantwortung dafür, dass der Befund beim Hausarzt eingeht und von diesem wahrgenommen werde, liege nach Auffassung des Gutachters beim Untersucher als primären Empfänger des Befundes. Das Landgericht riet den Parteien sodann zu einem Vergleich an, den beide akzeptierten. Die Gesamtregulierung liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

(Az. 21 O 1480/10 / Chronologie zusammengestellt von Ciper & Coll, die Anwälte für Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Schmerzensgeld, bundesweit)!

Der Kläger begab sich zwecks Diagnostik in die Behandlung des Beklagten. Dieser verabsäumte es, den histologischen Befundbericht ordnungsgemäss und zeitgemäss an den Hausarzt zu übermitteln, ebensowenig wurde der Kläger informiert. In der Folge war eine Radio-Chemotherapie erforderlich.

Verfahren: Das Landgericht Memmingen hat den Vorfall fachmedizinisch hinterfragen lassen. Der Gutachter kam zum eindeutigen Ergebnis, dass der Patient bei einem bösartigen Befund zu unterrichten sei.

Die Initiative müsse vom behandelnden Arzt ausgehen, es könne nicht zugewartet werden, bis der Patient sich "spontan" in der Praxis des Arztes vorstelle. Die Übersendung des pathologischen Befundes per Telefax an den Hausarzt sei als problematisch anzusehen.

Die Verantwortung dafür, dass der Befund beim Hausarzt eingeht und von diesem wahrgenommen werde, liege nach Auffassung des Gutachters beim Untersucher als primären Empfänger des Befundes. Das Landgericht riet den Parteien sodann zu einem Vergleich an, den beide akzeptierten. Die Gesamtregulierung liegt im deutlich fünfstelligen Eurobereich.





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