Bundesarbeitsgericht: Kein Anspruch auf Pflegezeitverlängerung!
Datum: Samstag, dem 05. Mai 2012
Thema: Recht-Infos


Ein Kommentar von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin!

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 348/10 / Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2010 - 20 Sa 87/09 .

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) hat den Arbeitnehmer in Betrieben, in denen insgesamt mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind, Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn er einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen will.

Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).

Unklar war bisher, ob ein Arbeitnehmer der die maximale Pflegezeit von sechs Monaten zunächst nicht ausschöpfen will und später eine Verlängerung beantragt, auf diese Verlängerung einen Anspruch hat.

Ein Kommentar von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin!

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 348/10 / Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2010 - 20 Sa 87/09 .

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) hat den Arbeitnehmer in Betrieben, in denen insgesamt mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind, Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn er einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen will.

Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).

Unklar war bisher, ob ein Arbeitnehmer der die maximale Pflegezeit von sechs Monaten zunächst nicht ausschöpfen will und später eine Verlängerung beantragt, auf diese Verlängerung einen Anspruch hat.





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