5.000 EUR Streitwert bei illegalem Download angemessen!
Datum: Samstag, dem 05. Mai 2012
Thema: Recht-Infos


Bei einer bagatellartigen Verletzung der Nutzungsrechte eines Musikverlags ist ein Streitwert in Höhe von 50.000EUR nicht gerechtfertigt.

Handelt es sich bei Verletzung der Nutzungsrechte um einen erstmaligen Vorfall ohne gewerbliche Nutzung des illegalen Downloads, kann der der Kläger den Streitwert nicht frei wählen, so das Landgericht Magdeburg.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Im vorliegenden Fall entschied das Landgericht Magdeburg, der Ansatz eines Streitwerts in Höhe von 50.000EUR sei überzogen und setzte einen neuen Streitwert in Höhe von 5.000EUR an.

Auch wenn es sich hierbei um eine Verletzung des Nutzungsrechts handele, sei ein Streitwert in dieser Höhe nicht angemessen, da der Beklagte nicht vor hatte, die illegalen Downloads gewerblich zu nutzen. Das Landgericht betonte, dass es sich bei dieser Entscheidung an dem Wertinteresse des Gläubigers und an dem Maß der Rechtsverletzung orientierte.

Bei einer bagatellartigen Verletzung der Nutzungsrechte eines Musikverlags ist ein Streitwert in Höhe von 50.000EUR nicht gerechtfertigt.

Handelt es sich bei Verletzung der Nutzungsrechte um einen erstmaligen Vorfall ohne gewerbliche Nutzung des illegalen Downloads, kann der der Kläger den Streitwert nicht frei wählen, so das Landgericht Magdeburg.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Im vorliegenden Fall entschied das Landgericht Magdeburg, der Ansatz eines Streitwerts in Höhe von 50.000EUR sei überzogen und setzte einen neuen Streitwert in Höhe von 5.000EUR an.

Auch wenn es sich hierbei um eine Verletzung des Nutzungsrechts handele, sei ein Streitwert in dieser Höhe nicht angemessen, da der Beklagte nicht vor hatte, die illegalen Downloads gewerblich zu nutzen. Das Landgericht betonte, dass es sich bei dieser Entscheidung an dem Wertinteresse des Gläubigers und an dem Maß der Rechtsverletzung orientierte.





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