Angst und Schmerzen im Hundesalon: Kein Schmerzensgeld für 'Bello'!
Datum: Donnerstag, dem 29. März 2012
Thema: Recht-Infos


Eine Information der Kanzlei PWB Rechtsanwälte (Jena)!

Jena, März 2012: Hunden, wie auch allen anderen Tieren, steht kein Schmerzensgeld zu. Auf diese tierisch rechtliche Tatsache weißt die Kanzlei PWB Rechtsanwälte in Jena hin.

Ein Hund, der z. B. Ängste bei der Fellpflege im Hundesalon erleiden oder Schmerzen beim Krallenschneiden ertragen muss, hat keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz, Herrchen natürlich auch nicht. So entschied das Amtsgericht Wiesbaden in einem sehr illustren Prozess (Urteil v. 18.08.2011 - IV R 5/09). Im deutschen Zivilrecht ist das Leiden von Tieren nicht vorgesehen und diesem auch wesensfremd, so steht es in den Entscheidungsgründen.

Der oben genannte Fall beginnt zunächst mit einer Schadenersatzforderung eines Hundesalon-Betreibers. Der Neufundländer eines Hundehalters nutzte die Wartezeit im Salon, um dort fünf nagelneue Hundedecken auf hundübliche Weise als sein Revier zu markieren. Der Salonbetreiber klagte auf Schadenersatz, der Hundehalter hielt allerdings ein erhebliches Mitverschulden des Hundesalon-Besitzers entgegen.

Eine Information der Kanzlei PWB Rechtsanwälte (Jena)!

Jena, März 2012: Hunden, wie auch allen anderen Tieren, steht kein Schmerzensgeld zu. Auf diese tierisch rechtliche Tatsache weißt die Kanzlei PWB Rechtsanwälte in Jena hin.

Ein Hund, der z. B. Ängste bei der Fellpflege im Hundesalon erleiden oder Schmerzen beim Krallenschneiden ertragen muss, hat keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz, Herrchen natürlich auch nicht. So entschied das Amtsgericht Wiesbaden in einem sehr illustren Prozess (Urteil v. 18.08.2011 - IV R 5/09). Im deutschen Zivilrecht ist das Leiden von Tieren nicht vorgesehen und diesem auch wesensfremd, so steht es in den Entscheidungsgründen.

Der oben genannte Fall beginnt zunächst mit einer Schadenersatzforderung eines Hundesalon-Betreibers. Der Neufundländer eines Hundehalters nutzte die Wartezeit im Salon, um dort fünf nagelneue Hundedecken auf hundübliche Weise als sein Revier zu markieren. Der Salonbetreiber klagte auf Schadenersatz, der Hundehalter hielt allerdings ein erhebliches Mitverschulden des Hundesalon-Besitzers entgegen.





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