Zwei-Mann-GmbH: Anforderungen an Abberufung eines der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer!
Datum: Donnerstag, dem 29. März 2012
Thema: Recht-Infos


Zwei-Mann-GmbH: Anforderungen an Abberufung eines der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer!

Bei GmbH-Geschäftsführern, die nicht Gesellschafter sind, ist ein wichtiger Grund zur Abberufung und fristlosen Kündigung des Dienstvertrages gegeben, wenn das Verhältnis zwischen den beiden Geschäftsführern tiefgreifend zerrüttet und eine normale Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.

Voraussetzung ist, dass der abzuberufende Geschäftsführer zu dem Zerwürfnis wesentlich beigetragen hat. Ein Verschulden oder gar überwiegendes Verschulden des Abzuberufenden ist nicht erforderlich.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt/Main www.grprainer.com führen aus: Sind die zerstrittenen Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, ist für den wichtigen Grund zur Abberufung und Dienstvertragskündigung außerdem erforderlich, dass erhebliche, objektiv feststellbare Umstände vorliegen.

Zwei-Mann-GmbH: Anforderungen an Abberufung eines der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer!

Bei GmbH-Geschäftsführern, die nicht Gesellschafter sind, ist ein wichtiger Grund zur Abberufung und fristlosen Kündigung des Dienstvertrages gegeben, wenn das Verhältnis zwischen den beiden Geschäftsführern tiefgreifend zerrüttet und eine normale Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.

Voraussetzung ist, dass der abzuberufende Geschäftsführer zu dem Zerwürfnis wesentlich beigetragen hat. Ein Verschulden oder gar überwiegendes Verschulden des Abzuberufenden ist nicht erforderlich.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt/Main www.grprainer.com führen aus: Sind die zerstrittenen Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, ist für den wichtigen Grund zur Abberufung und Dienstvertragskündigung außerdem erforderlich, dass erhebliche, objektiv feststellbare Umstände vorliegen.





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