Rechtsprechungsänderung: Soldatenrecht: 'Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer'!
Datum: Montag, dem 05. März 2012
Thema: Recht-Infos


OpenPr.de: Aktive Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes der Bundeswehr haben ebenso wie Wehrpflichtige und alle anderen Soldaten der Bundeswehr einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (früher: Bundesamt für den Zivildienst) ein Anerkennungsverfahren durchführt, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen.

Bei der am 22.02.2012 getroffenen Entscheidung handelt es sich um eine grundlegende Rechtsprechungsänderung. Bis zum genannten Entscheidungszeitraum war es insbesondere Sanitätsoffizieren verwehrt, sich vorbehaltlos auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG zu berufen.

Demnach konnten nur diejenigen Wehrpflichtigen den vollen Schutz des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG für sich in Anspruch nehmen, deren Berechtigung in den gesetzlich vorgesehenen Anerkennungsverfahren förmlich festgestellt worden ist.

OpenPr.de: Aktive Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes der Bundeswehr haben ebenso wie Wehrpflichtige und alle anderen Soldaten der Bundeswehr einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (früher: Bundesamt für den Zivildienst) ein Anerkennungsverfahren durchführt, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen.

Bei der am 22.02.2012 getroffenen Entscheidung handelt es sich um eine grundlegende Rechtsprechungsänderung. Bis zum genannten Entscheidungszeitraum war es insbesondere Sanitätsoffizieren verwehrt, sich vorbehaltlos auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG zu berufen.

Demnach konnten nur diejenigen Wehrpflichtigen den vollen Schutz des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG für sich in Anspruch nehmen, deren Berechtigung in den gesetzlich vorgesehenen Anerkennungsverfahren förmlich festgestellt worden ist.





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