Solarien-Verbot für Minderjährige bleibt bestehen!
Datum: Freitag, dem 27. Januar 2012
Thema: Recht-Infos


Wer noch nicht volljährig ist, darf kein Solarium besuchen. Diese gesetzliche Regelung bezweckt den Schutz Minderjähriger vor Hautkrebs. Die gegen das Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde einer Minderjährigen wurde jetzt der D.A.S. zufolge vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen (BVerfG, Az. 1 BvR 2007/10).

Hintergrundinformation: Seit 2009 verbietet das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, dass Sonnenstudio-Betreiber Minderjährige auf ihre Sonnenbänke lassen. Hintergrund ist, dass nach Ansicht des Gesetzgebers die Gefahr einer Hautkrebserkrankung besonders stark ansteigt, wenn ein Mensch schon in jungen Jahren großen Dosierungen von UV-Strahlung ausgesetzt wird.

Der Fall: Ein im Juni 1994 geborenes Mädchen hatte Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Regelung eingelegt. Sie war begeisterte Benutzerin von Sonnenstudios. Ihrer Meinung nach wurde durch das Verbot ihre durch das Grundgesetz garantierte allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt.

Wer noch nicht volljährig ist, darf kein Solarium besuchen. Diese gesetzliche Regelung bezweckt den Schutz Minderjähriger vor Hautkrebs. Die gegen das Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde einer Minderjährigen wurde jetzt der D.A.S. zufolge vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen (BVerfG, Az. 1 BvR 2007/10).

Hintergrundinformation: Seit 2009 verbietet das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, dass Sonnenstudio-Betreiber Minderjährige auf ihre Sonnenbänke lassen. Hintergrund ist, dass nach Ansicht des Gesetzgebers die Gefahr einer Hautkrebserkrankung besonders stark ansteigt, wenn ein Mensch schon in jungen Jahren großen Dosierungen von UV-Strahlung ausgesetzt wird.

Der Fall: Ein im Juni 1994 geborenes Mädchen hatte Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Regelung eingelegt. Sie war begeisterte Benutzerin von Sonnenstudios. Ihrer Meinung nach wurde durch das Verbot ihre durch das Grundgesetz garantierte allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt.





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