Verbot von Koranverteilungen: Publikumswirksam - aber nutzlos, wenn Verwaltungsgerichte sie bei erster Gelegenheit wieder kassieren!
Datum: Freitag, dem 16. September 2016
Thema: Recht-News


Ralf Michel über das Verbot von Koranverteilungen:

Bremen (ots) - Die Verteilung des Koran an Islam-Infoständen ist in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten.

Hamburg hat mit einem Verbot vorgelegt, Niedersachsen arbeitet an einer entsprechenden Empfehlung für alle Kommunen und auch Bremen ist bereits am Ball.

Die Maßnahmen erinnern an die Versuche, Salafisten-Predigern wie Pierre Vogel bei ihren Missionierungsaktivitäten das Wasser abzugraben, und sind unter der Rubrik "Wehret den Anfängen" einzuordnen.

Missionierung ist Kernbestandteil des Salafismus, durch das Verteilen des Koran versuchen islamistische Gruppierungen, neue Mitglieder anzuwerben.

Wenn aber bislang etwa jeder zehnte Salafist aus Deutschland ausreist, um sich der Terrorgruppe Daesch anzuschließen, muss dem ein Riegel vorgeschoben werden, argumentieren die Sicherheitsbehörden.

Doch damit bewegen sie sich auf dünnem Eis. Man muss nicht erst an Artikel 4 des Grundgesetzes erinnern, der Religionsfreiheit in Deutschland als garantiertes Grundrecht definiert.

Der Salafismus ist in Deutschland nicht verboten, und schon gar nicht ist es das Verteilen von Koranübersetzungen in Fußgängerzonen.

Von daher sind die Innenressorts in Bremen und Niedersachsen gut beraten, den Hamburger Vorstoß nicht vorschnell zu übernehmen, sondern sorgfältig auf dessen Übertragbarkeit hin zu überprüfen.

Verbote gegen Islamisten sind publikumswirksam in diesen Tagen. Aber sie nutzten nichts, wenn Verwaltungsgerichte sie bei erster Gelegenheit wieder kassieren.

Pressekontakt:

Weser-Kurier
Markus Peters
Zentraldesk
Telefon: +49(0)421 3671 3200
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Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/30479/3431270, Autor siehe obiger Artikel.

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Ralf Michel über das Verbot von Koranverteilungen:

Bremen (ots) - Die Verteilung des Koran an Islam-Infoständen ist in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten.

Hamburg hat mit einem Verbot vorgelegt, Niedersachsen arbeitet an einer entsprechenden Empfehlung für alle Kommunen und auch Bremen ist bereits am Ball.

Die Maßnahmen erinnern an die Versuche, Salafisten-Predigern wie Pierre Vogel bei ihren Missionierungsaktivitäten das Wasser abzugraben, und sind unter der Rubrik "Wehret den Anfängen" einzuordnen.

Missionierung ist Kernbestandteil des Salafismus, durch das Verteilen des Koran versuchen islamistische Gruppierungen, neue Mitglieder anzuwerben.

Wenn aber bislang etwa jeder zehnte Salafist aus Deutschland ausreist, um sich der Terrorgruppe Daesch anzuschließen, muss dem ein Riegel vorgeschoben werden, argumentieren die Sicherheitsbehörden.

Doch damit bewegen sie sich auf dünnem Eis. Man muss nicht erst an Artikel 4 des Grundgesetzes erinnern, der Religionsfreiheit in Deutschland als garantiertes Grundrecht definiert.

Der Salafismus ist in Deutschland nicht verboten, und schon gar nicht ist es das Verteilen von Koranübersetzungen in Fußgängerzonen.

Von daher sind die Innenressorts in Bremen und Niedersachsen gut beraten, den Hamburger Vorstoß nicht vorschnell zu übernehmen, sondern sorgfältig auf dessen Übertragbarkeit hin zu überprüfen.

Verbote gegen Islamisten sind publikumswirksam in diesen Tagen. Aber sie nutzten nichts, wenn Verwaltungsgerichte sie bei erster Gelegenheit wieder kassieren.

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