Zwangsvollstreckung und Insolvenz des Schuldners - aussichtslos?
Datum: Samstag, dem 31. Dezember 2011
Thema: Recht-Frage


Oftmals schreiben Gläubiger ihre Forderungen gegen säumige Zahler ab, wenn sie von einer Insolvenz ihres Schuldners hören und verzichten auf weitere Maßnahmen getreu dem Motto kein gutes Geld schlechtem hinterher zu werfen. Hierbei lohnt sich jedoch zunächst ein genauer Blick auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung , denn je nachdem hat der Gläubiger unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten. Ein Kurzleitfaden.

Vollstreckungsverbot für Insolvenzforderungen: Zunächst sollten Sie eruieren, wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und es mit dem Entstehungszeitpunkt Ihrer Forderung vergleichen. Dabei ist anzumerken, dass eine Forderung nicht erst mit Rechnungsstellung im Rechtssinne entstanden ist, sondern in der Regel mit Leistungserbringung. Wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erfahren Sie vom Insolvenzverwalter/-gericht oder online unter www.insolvenzbekanntmachungen.de - bei jeder Insolvenz gibt es einen sog. Eröffnungsbeschluss, auf dem der Eröffnungszeitpunkt auf die Stunde genau bezeichnet ist.

Ist Ihre Forderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, so ist sie eine Insolvenzforderung, Sie sind Insolvenzgläubiger(§ 38 InsO). Ihnen bleibt dann nur die Möglichkeit, Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Eine Zwangsvollstreckung ist ausgeschlossen (§89 InsO). Hierbei ist auch zu beachten, dass nach der sog. Rückschlagsperre bereits einen Monat bzw. bei einer Verbrauchersinsolvenz drei Monate vor Stellung des Antrags auf Insolvenz erfolgte Pfändungen etc. unwirksam werden (vgl. §§ 88, 312 Abs. 1 S. 3 InsO).

Oftmals schreiben Gläubiger ihre Forderungen gegen säumige Zahler ab, wenn sie von einer Insolvenz ihres Schuldners hören und verzichten auf weitere Maßnahmen getreu dem Motto kein gutes Geld schlechtem hinterher zu werfen. Hierbei lohnt sich jedoch zunächst ein genauer Blick auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung , denn je nachdem hat der Gläubiger unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten. Ein Kurzleitfaden.

Vollstreckungsverbot für Insolvenzforderungen: Zunächst sollten Sie eruieren, wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und es mit dem Entstehungszeitpunkt Ihrer Forderung vergleichen. Dabei ist anzumerken, dass eine Forderung nicht erst mit Rechnungsstellung im Rechtssinne entstanden ist, sondern in der Regel mit Leistungserbringung. Wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erfahren Sie vom Insolvenzverwalter/-gericht oder online unter www.insolvenzbekanntmachungen.de - bei jeder Insolvenz gibt es einen sog. Eröffnungsbeschluss, auf dem der Eröffnungszeitpunkt auf die Stunde genau bezeichnet ist.

Ist Ihre Forderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, so ist sie eine Insolvenzforderung, Sie sind Insolvenzgläubiger(§ 38 InsO). Ihnen bleibt dann nur die Möglichkeit, Ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Eine Zwangsvollstreckung ist ausgeschlossen (§89 InsO). Hierbei ist auch zu beachten, dass nach der sog. Rückschlagsperre bereits einen Monat bzw. bei einer Verbrauchersinsolvenz drei Monate vor Stellung des Antrags auf Insolvenz erfolgte Pfändungen etc. unwirksam werden (vgl. §§ 88, 312 Abs. 1 S. 3 InsO).





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