Entfristung des Arbeitsvertrages: Leichter als gedacht!
Datum: Freitag, dem 23. Dezember 2011
Thema: Recht-Infos


Erfolgreiche Klage schafft Planungssicherheit im befristeten Arbeitsvertrag!

Die Wirtschaft boomt, befristete Arbeitsverträge auch. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen haben jetzt gute Chancen, durch Klage auf Entfristung dauer-haft Planungssicherheit für sich und ihre Familie durchzusetzen.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: "Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen vorübergehendem Bedarf liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die vom Stammpersonal wegen von vornherein unzureichender Personalausstattung nicht erledigt werden konnten." (Bundes¬arbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2010, Aktenzeichen 7 AZR 640/08)

Damit hat das höchste deutsche Arbeitsgericht klargestellt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht in Betracht kommt, wenn der Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft besteht. Kann der Arbeitgeber nicht darlegen, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte er bei Ver¬tragsabschluss die Prognose getroffen hat, dass nach Ablauf des Vertrages die Daueraufgaben wieder mit dem Stammpersonal erledigt werden können, ist die Befristung unwirksam!

Erfolgreiche Klage schafft Planungssicherheit im befristeten Arbeitsvertrag!

Die Wirtschaft boomt, befristete Arbeitsverträge auch. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen haben jetzt gute Chancen, durch Klage auf Entfristung dauer-haft Planungssicherheit für sich und ihre Familie durchzusetzen.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: "Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen vorübergehendem Bedarf liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die vom Stammpersonal wegen von vornherein unzureichender Personalausstattung nicht erledigt werden konnten." (Bundes¬arbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2010, Aktenzeichen 7 AZR 640/08)

Damit hat das höchste deutsche Arbeitsgericht klargestellt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht in Betracht kommt, wenn der Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft besteht. Kann der Arbeitgeber nicht darlegen, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte er bei Ver¬tragsabschluss die Prognose getroffen hat, dass nach Ablauf des Vertrages die Daueraufgaben wieder mit dem Stammpersonal erledigt werden können, ist die Befristung unwirksam!





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