Verwahrlosung von Mietwohnungen!
Datum: Dienstag, dem 20. Dezember 2011
Thema: Recht-Tipps


Wann hat der Vermieter deshalb ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Grundsätzlich kann der Mieter sein Wohnumfeld so gestalten, wie ihm das passt. Ein Mieter ist sicherlich nicht dazu verpflichtet, seine Wohnung aufzuräumen. Sollte die Vernachlässigung der Wohnung allerdings dazu führen, dass strenge Gerüche aus der Wohnung dringen und die Nachbarschaft belasten, kann ein fristloser Kündigungsgrund wegen Störung des Hausfriedens nach vorheriger erfolgloser Abmahnung gegeben sein (siehe hierzu etwa ein altes Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29.10.1993, Aktenzeichen: 37 C 267/93) Landgericht Siegen,).

Im Einzelfall kann dies auch anders gesehen werden. Wenn es aus der Wohnung eines älteren seit Jahren allein lebenden Witwers muffig riecht, muss die Hausgemeinschaft mehr ertragen, als wenn ein junger Mieter sich gehen lässt. Das Landgericht Siegen meint hierzu in einem Urteil vom 10.1.2006 (Aktenzeichen: 1 S 117/05), dass die "mieterschaftliche Hausgemeinschaft gewisse Beeinträchtigungen hinnehmen muss, die aus dem Wohnverhalten und dem persönlichen Befinden eines hochbetagten langjährigen Mieters und Hausnachbarn erwachsen können." Dem älteren Herrn durfte nicht fristlos gekündigt werden.

Wann hat der Vermieter deshalb ein außerordentliches Kündigungsrecht?

Grundsätzlich kann der Mieter sein Wohnumfeld so gestalten, wie ihm das passt. Ein Mieter ist sicherlich nicht dazu verpflichtet, seine Wohnung aufzuräumen. Sollte die Vernachlässigung der Wohnung allerdings dazu führen, dass strenge Gerüche aus der Wohnung dringen und die Nachbarschaft belasten, kann ein fristloser Kündigungsgrund wegen Störung des Hausfriedens nach vorheriger erfolgloser Abmahnung gegeben sein (siehe hierzu etwa ein altes Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29.10.1993, Aktenzeichen: 37 C 267/93) Landgericht Siegen,).

Im Einzelfall kann dies auch anders gesehen werden. Wenn es aus der Wohnung eines älteren seit Jahren allein lebenden Witwers muffig riecht, muss die Hausgemeinschaft mehr ertragen, als wenn ein junger Mieter sich gehen lässt. Das Landgericht Siegen meint hierzu in einem Urteil vom 10.1.2006 (Aktenzeichen: 1 S 117/05), dass die "mieterschaftliche Hausgemeinschaft gewisse Beeinträchtigungen hinnehmen muss, die aus dem Wohnverhalten und dem persönlichen Befinden eines hochbetagten langjährigen Mieters und Hausnachbarn erwachsen können." Dem älteren Herrn durfte nicht fristlos gekündigt werden.





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